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Dienstleistungen von A bis Z

Die verschiedenen Dienstleistungen der Stadt werden an dieser Stelle umfassend erläutert. Rufen Sie detaillierte Beschreibungen, die zuständige Organisationseinheit und zugehörige Formulare auf.

Natürlich können Sie Ihr Anliegen während der Öffnungszeiten der Stadtverwaltung (siehe unten am Ende der Seite) auch persönlich mit uns besprechen. Telefonisch stehen wir Ihnen ebenfalls gerne für Fragen zur Verfügung.

Zuständig für:
Lingen (Ems)
Leistung:
Fahrwegbestimmung von Gefahrguttransporten: Erteilung - Allgemeinverfügung
Keine Treffer
Bezeichnung:
Fahrwegbestimmung von Gefahrguttransporten: Erteilung - Allgemeinverfügung
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Um während des Transports gefährlicher Güter größtmögliche Sicherheit zu gewähren, gelten für Gefahrguttransporte besondere Regelungen. Als gefährliche Güter werden Stoffe und Gegenstände bezeichnet, die während ihres Transports aufgrund ihrer Eigenschaften oder ihres Zustands eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen und/ oder Leben und Gesundheit von Menschen sowie die Natur oder wichtige Gemeingüter schädigen können.

Für bestimmte gefährliche Güter ist eine Fahrwegbestimmung nach § 35 Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und Binnengewässern (GGVSEB) erforderlich. Diese sind in der Anlage 1 zur GGVSEB aufgeführt. Grundsätzlich ist der Transport von diesen Gefahrgütern auf den Bundesautobahnen (außer einigen bestimmten Abschnitten) durchzuführen.

Die Fahrwegbestimmung kann durch eine Allgemeinverfügung der zuständigen Stelle erfolgen. Für bestimmte sogenannte Massengüter wie z. B. Benzin, Heizöl und Haushaltsgase ist dies entsprechend geregelt. In dieser Verfügung können Sie nachlesen, auf welchen Strecken in Ihrer Region (außerhalb der Autobahnen) bestimmte Gefahrgüter transportiert werden dürfen, ohne dass dafür ein separater Antrag vor dem Transport gestellt werden muss.

Für andere Gefahrgüter, die nicht unter die Allgemeinverfügung fallen, müssen Sie im Rahmen der gefahrgutrechtlichen Vorschriften Genehmigungen für die Einzelfahrwegbestimmungen einholen. Beachten Sie hierzu bitte die weiteren Informationen in der Leistung „Fahrwegbestimmung von Gefahrguttransporten: Erteilung – Einzelfahrwegbestimmung“.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es werden keine Unterlagen benötigt.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Allgemeinverfügung muss dem Fahrzeugführer bei Fahrtantritt vorliegen.

Was sollte ich noch wissen?

Die Allgemeinverfügung gilt als Bescheid und muss vom Fahrzeugführer mitgeführt werden. Der Text und dazugehörige Karten können unter dem folgenden Link heruntergeladen werden:

Bemerkungen

Text überprüft durch das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr; aktualisiert am 19.07.2012

Stelle:
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung
Adresse:
Friedrichswall 1
30159 Hannover
Fahrplan Fahrplan
Fax:
0511 120-5770
Öffentliche Verkehrsmittel:
Haltestelle: Markthalle: Fahrplan Fahrplan
S-Bahn: Linie 5 oder 6 vom Flughafen Langenh Richtung Hbhf


Fotos v.o.n.u.: k.A.