Die verschiedenen Dienstleistungen der Stadt werden an dieser Stelle umfassend erläutert. Rufen Sie detaillierte Beschreibungen, die zuständige Organisationseinheit und zugehörige Formulare auf.
Natürlich können Sie Ihr Anliegen während der Öffnungszeiten der Stadtverwaltung (siehe unten am Ende der Seite) auch persönlich mit uns besprechen. Telefonisch stehen wir Ihnen ebenfalls gerne für Fragen zur Verfügung.
Auf Grundlage des Filmförderungsgesetzes (FFG) müssen Kinobetreiber in der Regel eine Filmabgabe an die Filmförderungsanstalt (FFA) zahlen. Die Höhe der Filmabgabe der Kinobetreiber
Der Filmabgabeprozentsatz wird anhand der im Vorjahr erzielten Umsätze festgelegt. Dabei gelten folgende Regelungen:
Zur Berechnung der Filmabgabe müssen Sie jeden Monat
Ihres Kinos über das Online-Portal Filmabgabe an die Filmförderungsanstalt melden.
Für Filmvorführungen, die maximal 58 Minuten dauern, müssen Sie keine Filmabgabe zahlen. Diese dürfen auch nicht in den Meldungen enthalten sein.
Hinweise:
Wenn Sie Ihr Kino gerade erst eröffnet haben, wird der Abgabesatz vorläufig festgelegt. Am Jahresende wird eine Hochrechnung vorgenommen und der Abgabesatz endgültig festgelegt.
Bei einem neu eröffneten Saisonkino (zum Beispiel Open-Air, Autokino) wird keine Hochrechnung erstellt. Hier wird der gesamte Nettoumsatz genommen und wenn dieser höher als EUR 100.000 ist, müssen Sie für die Leinwand die Filmabgabe bezahlen.
Die Filmabgabe dient zur Finanzierung sämtlicher Maßnahmen der Filmförderungsanstalt (FFA).
Wenn Sie in Ihrem Kino Filme zeigen, müssen Sie Ihren Umsatz- und Besucherzahlen melden und ab einem bestimmten Umsatz eine Filmabgabe bezahlen.
Sie müssen Ihre Besucher- und Umsatzzahlen zur Berechnung der Filmabgabe online der Filmförderungsanstalt melden.
Wenn Sie ein Kino mit Leinwänden eröffnen oder betreiben (drinnen):
Wenn Sie ein Saisonkino, wie zum Beispiel ein Open-Air oder Autokino, eröffnen oder betreiben (draußen)
Filmförderungsanstalt (FFA)
Die Filmabgabe müssen zahlen:
Hinweis:
Verpflichtende sonstige Zahlungen wie zum Beispiel verpflichtende Spenden zählen auch als Eintritt und werden beim Nettoumsatz aus Eintrittskarten mitgerechnet.
Freikarten dürfen nicht mitgemeldet werden.
Bei der Anmeldung/Registrierung bei der Filmförderungsanstalt (FFA) müssen Sie einreichen:
Meldung und Zahlung der Filmabgabe:
Formulare: nein
Onlineverfahren möglich: ja
Schriftform erforderlich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien