Die verschiedenen Dienstleistungen der Stadt werden an dieser Stelle umfassend erläutert. Rufen Sie detaillierte Beschreibungen, die zuständige Organisationseinheit und zugehörige Formulare auf.
Natürlich können Sie Ihr Anliegen während der Öffnungszeiten der Stadtverwaltung (siehe unten am Ende der Seite) auch persönlich mit uns besprechen. Telefonisch stehen wir Ihnen ebenfalls gerne für Fragen zur Verfügung.
Wenn Sie Ihre Stelle als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger oder –fegerin aufgeben möchten, müssen Sie den entsprechenden Verwaltungsakt, also Ihre Bestellung, durch die zuständige Behörde aufheben lassen.
Sie können die Aufhebung Ihrer Bestellung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger oder –fegerin freiwillig einleiten. Die Aufhebung kann unter bestimmten Voraussetzungen auch zwangsweise eingeleitet werden. Mit Vollendung des 67. Lebensjahres endet die Bestellung. Ein Antrag auf Aufhebung ist in diesem Fall nicht erforderlich.
Wollen Sie die gesamte Tätigkeit als Schornsteinfeger oder –fegerin aufgeben, können Sie anschließend die Löschung aus der Handwerksrolle beantragen und ggf. Ihr Gewerbe abmelden.
Um die Aufhebung Ihrer Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder – fegerin zu beantragen, gehen Sie folgendermaßen vor:
Die zuständige Behörde meldet die Aufhebung der Bestellung unverzüglich dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, welches das Schornsteinfegerregister führt.
Zuständig sind die Landkreise, kreisfreien Städte und großen selbstständigen Städte.
Die zuständige Behörde kann Ihre Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder -fegerin aufheben,
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Für den Antrag auf freiwillige Aufgabe des Kehrbezirks müssen Sie keinen Nachweis vorlegen.
Für die zwangsweise Aufhebung einer Bestellung gibt es keine vorgegebene Liste von Unterlagen. Welche Beweismittel die zuständige Behörde im Verfahren heranzieht, obliegt ihrer Entscheidung.
Die zuständige Behörde kann Sie auffordern, ein amtsärztliches Gutachten über Ihren Gesundheitszustand vorzulegen, wenn nachweislich Anzeichen für ein körperliches Gebrechen oder eine Schwäche Ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte vorliegt. Die Kosten müssen Sie selbst tragen.
Die Kosten für die Aufhebung der Bestellung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger oder -fegerin richten sich nach Kostentarif 76.1.6 der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO). Es wird nach dem Grund der Aufhebung und dem hierfür benötigten Zeitaufwand unterschieden. Die Kosten betragen mindestens 60 Euro.
Sie müssen keine Fristen beachten.
Sind die Unterlagen vollständig, wird der Antrag bearbeitet.
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung
Mo. - Do. 08:30 - 12:30 Uhr u. 14:30 - 16:00 Uhr
Fr. 08:30 - 12:30 Uhr
Ausländerbehörde seit 01.10.2009:
Mo., Di., Do. 08:30 - 12:30 Uhr u. 14:30 - 16:00 Uhr
Fr. 08:30 - 12:30 Uhr
Wichtig: Terminvereinbarung (telefonisch oder per E-Mail) erforderlich
Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.