Die verschiedenen Dienstleistungen der Stadt werden an dieser Stelle umfassend erläutert. Rufen Sie detaillierte Beschreibungen, die zuständige Organisationseinheit und zugehörige Formulare auf.
Natürlich können Sie Ihr Anliegen während der Öffnungszeiten der Stadtverwaltung (siehe unten am Ende der Seite) auch persönlich mit uns besprechen. Telefonisch stehen wir Ihnen ebenfalls gerne für Fragen zur Verfügung.
Sie sind ein Rennverein und
dann benötigen Sie eine Totalisatorerlaubnis nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz.
Bei der Totalisatorwette wetten die Wettteilnehmenden untereinander und nicht gegen einen Buchmacher. Der Totalisator ist ein Verfahren mit welchem im Vorfeld des Pferderennens aus allen platzierten Wetteinsätzen kontinuierlich bis zum Rennstart die jeweiligen Gewinnquoten ermittelt und nach Rennende die ordnungsgemäße Gewinnausschüttung abgewickelt wird. Wetten können beim Totalisator auf der Rennbahn, aber auch in Wettannahmestellen außerhalb des Rennplatzes platziert werden.
Ein geringer Anteil aus dem Wettgeschäft geht direkt an den Rennverein der diese Einnahmen ausschließlich zum Besten der Landespferdezucht und zur Veranstaltung der Pferderennen verwenden muss.
Die Erlaubnis kann mit einer Befristung oder einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt oder mit einer Auflage oder einem Vorbehalt einer nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage verbunden werden.
Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Rennverein
Eine Erlaubnis können ausschließlich Rennvereine erhalten.
Das Veranstalten oder das Vermitteln des Glücksspiels (Pferdewette) läuft den definierten Zielen des Glücksspielstaatsvertrages nicht zuwider.
Die Gebühr für die Totalisatorgenehmigung beträgt 80 € je Renntag, insgesamt höchstens 700 €.
Die Bearbeitung dauert circa 2 bis 4 Wochen.
§ 1 ff. Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG)
§ 2 (Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG)
§ 4 Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG)
§ 1 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV)
§ 2 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV)
§ 3 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV)
§ 5 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV)
§ 6 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV)
§ 7 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV)
Gegen die Ablehnung der Genehmigung kann Klage erhoben werden.
Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz