Die verschiedenen Dienstleistungen der Stadt werden an dieser Stelle umfassend erläutert. Rufen Sie detaillierte Beschreibungen, die zuständige Organisationseinheit und zugehörige Formulare auf.
Natürlich können Sie Ihr Anliegen während der Öffnungszeiten der Stadtverwaltung (siehe unten am Ende der Seite) auch persönlich mit uns besprechen. Telefonisch stehen wir Ihnen ebenfalls gerne für Fragen zur Verfügung.
Wenn Sie eine niedersächsische Spielbankzulassung besitzen, bedürfen diverse Vorhaben auf der Grundlage des Niedersächsischen Spielbankengesetzes (NSpielbG), der Niedersächsischen Spielordnung (NSpielO) und den geltenden Nebenbestimmungen zur Zulassung (NB) einer vorherigen Genehmigung oder der Zustimmung durch die zuständige Stelle. Hierfür müssen Sie einen Antrag stellen.
Soweit sich aus den Nebenbestimmungen für die Zulassung zum Betrieb öffentlicher Spielbanken in Niedersachsen (NB) eine Anzeige- oder Meldepflicht für bestimmte Vorgänge oder Vorkommnisse ergibt, sind diese der zuständigen Stelle anzuzeigen oder zu melden.
Sind Sie nach den Nebenbestimmungen zur Zulassung verpflichtet, Vorgänge oder Vorkommnisse anzuzeigen oder zu melden, müssen Sie diese der tzuständigen Stelle gegenüber anzeigen oder melden.
Die Zuständigkeit liegt bei der Spielbankaufsicht des Niedersächsisches Finanzministerium.
Das Gesetz oder die Nebenbestimmungen enthalten Vorgaben zur Vorlage diverser Unterlagen oder Nachweise. Diese sind der zuständigen Stelle zu übermitteln. Entsprechendes gilt für besonders angeforderte Unterlagen.
Ggf. anfallende Gebühren oder Kosten ergeben sich aus der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung).
Diese variieren je nach Amtshandlung und Arbeitsaufwand.
Antragsfrist in der Regel 6 Wochen
etwa 3 Woche
Klage vor dem Niedersächsischen Verwaltungsgericht
Niedersächsisches Finanzministerium