Die verschiedenen Dienstleistungen der Stadt werden an dieser Stelle umfassend erläutert. Rufen Sie detaillierte Beschreibungen, die zuständige Organisationseinheit und zugehörige Formulare auf.
Natürlich können Sie Ihr Anliegen während der Öffnungszeiten der Stadtverwaltung (siehe unten am Ende der Seite) auch persönlich mit uns besprechen. Telefonisch stehen wir Ihnen ebenfalls gerne für Fragen zur Verfügung.
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→ Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieurin" oder „Ingenieur“ |
Die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder “Ingenieur“ ist durch das Niedersächsische Ingenieurgesetz (NIngG) geschützt. Gleiches gilt für Wortverbindungen und ähnliche Bezeichnungen (s. auch § 1 NIngG). Zum Schutz der Verbraucher soll gewährleistet werden, dass unter der Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder “Ingenieur“ nur hinreichend qualifizierte Personen den Beruf ausüben. Ein solcher Schutz der Berufsbezeichnung macht es notwendig, dass die vorhandene Berufsqualifikation auf die Übereinstimmung mit den nach dem NIngG geltenden Anforderungen geprüft wird.
Wenn Sie nicht über einen den Anforderungen entsprechenden inländischen Ingenieur-/Studienabschluss verfügen (s. auch § 6 Nr. 1 NIngG), benötigen Sie zum Führen einer geschützten Berufsbezeichnung eine Genehmigung der Ingenieurkammer Niedersachsen (s. auch § 6 Nr. 5 in Verb. m. §§ 7 bis 9 (NIngG), sofern Sie einen Wohnsitz oder eine Niederlassung in Niedersachsen haben, oder ihren Beruf ganz oder teilweise, aber nicht nur vorübergehend und gelegentlich, in Niedersachsen ausüben, Dies gilt nicht, wenn Sie bereits eine Genehmigung einer zuständigen Stelle eines anderen Bundeslandes erhalten haben.
Ein Antrag auf Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieurin" oder „Ingenieur“ ist schriftlich oder online mit dem bereitstehenden Formular zu stellen. Die unter „erforderliche Unterlagen“ genannten Nachweise sind dem Antrag beizufügen.
Das weitere Verfahren ist im Wesentlichen in § 9 NIngG geregelt.
Die Zuständigkeit liegt bei der Ingenieurkammer Niedersachsen.
Weitere Einzelheiten ergeben sich aus den §§ 7 und 8 NIngG (siehe Rechtsgrundlage)
Direkten Link zur Seite der Ingenieurkammer, auf der die Satzung zur Regelung von Einzelheiten zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach § 8 Absatz 3 Niedersächsisches Ingenieurgesetz (NIngG) veröffentlicht ist, einfügen.
Hinweis: Eine Liste der in der Bundesrepublik Deutschland anerkannten ausländischen Hochschulen finden Sie im Internet (www.anabin.de). Für Fragen zum Thema Gleichwertigkeit von ausländischen Studienabschlüssen können Sie sich auch an die Zentrale Stelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB: www.kmk.org) wenden. Sie ist für die Bewertung ausländischer Qualifikationen in Deutschland zuständig. (Postanschrift: Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland, Taubenstraße 10, 10117 Berlin).
Die Erteilung der Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung setzt voraus, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen Wohnsitz oder eine berufliche Niederlassung in Niedersachsen hat oder den Beruf ganz oder teilweise, aber nicht nur vorübergehend und gelegentlich, in Niedersachsen ausübt (§ 6 NIngG).
Halten Sie bitte für die elektronische Antragstellung alle erforderlichen Unterlagen bereit. Ohne die vollständigen Unterlagen können Sie das elektronische Antragsverfahren nicht abschließen und Ihren Antrag nicht absenden.
Kostenrahmen: 150 – 2300 Euro
Für die Höhe der Gebühr ist der Bearbeitungsaufwand im Einzelfall (Umfang, Schwierigkeit und insbesondere der erforderliche Zeitaufwand) maßgebend (z.B. Aufwand für die Prüfung der nachgewiesenen Qualifikation, Feststellung wesentlicher Qualifikationsunterschiede, Anordnung von Ausgleichsmaßnahmen oder Durchführung einer Eignungsprüfung).
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Maximal vier Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen (s. auch § 9 NIngG).
Anträge können jederzeit schriftlich oder online bei der Ingenieurkammer Niedersachen eingereicht werden.
Verwaltungsgerichtliche Klage
Genehmigungsfiktion gem. § 9 Abs. 3 Satz 1 NIngG
Ingenieurkammer Niedersachsen