Die verschiedenen Dienstleistungen der Stadt werden an dieser Stelle umfassend erläutert. Rufen Sie detaillierte Beschreibungen, die zuständige Organisationseinheit und zugehörige Formulare auf.
Natürlich können Sie Ihr Anliegen während der Öffnungszeiten der Stadtverwaltung (siehe unten am Ende der Seite) auch persönlich mit uns besprechen. Telefonisch stehen wir Ihnen ebenfalls gerne für Fragen zur Verfügung.
Wenn Ihr Unternehmen nicht mehr besteht, beendet die KSK Ihre Abgabepflicht.
Sollte Ihr Unternehmen ruhen, wird Ihre Abgabepflicht in der Regel nicht beendet, da Ihr Unternehmen noch existiert.
Ihre Abgabepflicht wird auch beendet, wenn diese festgestellt wurde, da Sie
Sollten Sie in folgenden Jahren die Voraussetzungen für eine Abgabepflicht wieder erfüllen, sind Sie zu einer Selbstmeldung verpflichtet.
Wenn Sie Ihr Unternehmen aufgegeben oder eingestellt haben oder unter bestimmten Voraussetzungen nur noch in geringfügigem Umfang Aufträge für künstlerische oder publizistische Leistungen erteilen, müssen Sie die Künstlersozialkasse (KSK) informieren.
Sie teilen der KSK mit, dass Ihr Unternehmen nicht mehr besteht keine Aufträge mehr im abgabepflichtigen Umfang an künstlerisch oder publizistisch selbstständig tätige Personen erteilt werden oder Sie melden weniger als EUR 450,00.
Sie können das Ende Ihrer Abgabepflicht bei der KSK beantragen, wenn Sie keines der folgenden abgabepflichtigen Unternehmen mehr betreiben:
Eine Abgabepflicht, die besteht, weil Sie Ihr Unternehmen außerhalb dieser Bereiche betreiben und künstlerisch oder publizistisch selbstständig tätige Personen beauftragen, um:
wird beendet, wenn Sie:
Eine Kopie von einem der folgenden Nachweise, sofern zutreffend und vorhanden:
Wenn Sie keine dieser Nachweise vorlegen können, erfragen Sie bei der KSK, welche Unterlagen Sie einreichen müssen.
Es fallen für Sie keine Kosten an.
Sie müssen keine Fristen einhalten.
In der Regel 1 bis 4 Wochen.
Formulare: nein
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid über die Beendigung der Abgabepflicht entnehmen.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales