Die verschiedenen Dienstleistungen der Stadt werden an dieser Stelle umfassend erläutert. Rufen Sie detaillierte Beschreibungen, die zuständige Organisationseinheit und zugehörige Formulare auf.
Natürlich können Sie Ihr Anliegen während der Öffnungszeiten der Stadtverwaltung (siehe unten am Ende der Seite) auch persönlich mit uns besprechen. Telefonisch stehen wir Ihnen ebenfalls gerne für Fragen zur Verfügung.
Viele Menschen haben Schulden. Zum ernsten Problem werden Schulden, wenn sie weder mit eigenen Einkünften noch dem Vermögen abgetragen werden können. Dies hat gravierende Folgen:
Gläubigerinnen und Gläubiger erhalten kaum noch oder überhaupt kein Geld mehr. Schuldnerinnen und Schuldnern wird dagegen zumeist alles an Einkünften oder Vermögen genommen, was über ihr Existenzminimum hinausgeht. Sie erleiden einen wirtschaftlichen Abstieg, leben in bescheidenen Verhältnissen und haben meist keine Aussicht auf bessere Zeiten.
Spitzt sich die finanzielle Situation eines Haushaltes zu, ist es wichtig, bereits frühzeitig (ggfls. mithilfe Dritter, z.B. einer Schuldnerberatungsstelle) auf die Gläubigerinnen und Gläubiger zuzugehen und gemeinsam mit diesen nach Lösungen zu suchen, z. B. durch die Vereinbarung von Ratenzahlungen. Dadurch kann es gelingen, einen finanziellen Zusammenbruch noch abzuwenden. Ist dies nicht mehr möglich, so soll das Verbraucherinsolvenzverfahren helfen.
Dieses Insolvenzverfahren dient dazu, im Falle Ihrer (drohenden) Zahlungsunfähigkeit Ihr vorhandenes (pfändungsfreies) Vermögen zu verwerten und den Erlös gleichmäßig an Ihre Gläubigerinnen und Gläubiger zu verteilen.
Mit der Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens haben Sie die Möglichkeit, einen Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen und (wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind) von den bestehenden Verbindlichkeiten befreit zu werden.
Das Verbraucherinsolvenzverfahren gilt für alle natürlichen Personen,
Für alle anderen natürlichen Personen ist das so genannte Unternehmensinsolvenzverfahren die richtige Verfahrensart (Lesen sie hierzu mehr unter „Durchführung eines Regelinsolvenzverfahren über ein (früheres) Unternehmen“. Auch dort besteht die Möglichkeit der Restschuldbefreiung.
Voraussetzung für die Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens ist das Vorliegen des Insolvenzgrundes der eingetretenen oder der drohenden Zahlungsunfähigkeit. Es muss eine Situation entstanden sein, in der Sie gegenwärtig oder in absehbarer Zukunft nicht mehr in der Lage sind, die fälligen Zahlungspflichten pünktlich und vollständig zu erfüllen.
Außergerichtlicher Einigungsversuch
Als insolvente(r) Verbraucher(in) können Sie die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen nur beantragen, wenn Sie zuvor einen ernsthaften Versuch unternommen haben, sich mit ihren Gläubigerinnen und Gläubigern über die Schuldenbereinigung außergerichtlich zu einigen. Dies ist zwingende Voraussetzung für das gerichtliche Verfahren und bei der Antragstellung nachzuweisen.
Dem Einigungsversuch muss ein geordneter Plan zugrunde liegen. Es reicht nicht aus, wenn Sie nur allgemein bei den Gläubigerinnen und Gläubigern anfragen, ob diese bereit sind, sich mit Ihnen gütlich zu einigen.
Sie müssen Ihren Gläubigerinnen und Gläubigern einen Vorschlag unterbreiten, wie Sie Ihre Schulden angemessen bereinigen möchten. In der Regel können Sie hierzu einen Zahlungsplan aufstellen, in dem Sie feste Raten und genaue Zahlungstermine nennen, die an die Stelle der ursprünglich geschuldeten Zahlungen und der hierfür geltenden Termine treten sollen.
Ein ernsthafter Einigungsversuch erfordert auch, dass Sie Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenlegen. Die Gläubigerinnen und Gläubiger müssen anhand der Angaben beurteilen können, ob die vorgeschlagene Abänderung der Zahlungsverpflichtungen erforderlich ist und ob sie Ihren finanziellen Möglichkeiten entspricht.
Eröffnungsantrag
Scheitert die außergerichtliche Einigung trotz ernsthaften Bemühens, so können Sie beim Insolvenzgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen.
Wichtig: Sie müssen zusammen mit dem Insolvenzantrag eine Bescheinigung einer geeigneten Stelle über das Scheitern Ihres außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuches einreichen.
Geeignete Personen , die eine Bescheinigung über den außergerichtlichen Einigungsversuch ausstellen dürfen, sind u.a.
Vergewissern Sie sich frühzeitig (am besten bevor Sie ein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren durchführen), ob die Organisation, an die Sie sich gewendet haben, entsprechend von der Bezirksregierung Düsseldorf anerkannt worden ist. Zudem ist es sehr sinnvoll, dass Sie vor der Durchführung eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens die Abwicklungsmodalitäten (Wer soll den Schuldenbereinigungsplan versenden? Genügt der Inhalt des Schuldenbereinigungsplans?) mit dieser Organisation abstimmen, damit Sie nach diesem Verfahren auch die benötigte Bescheinigung erhalten.
Das gerichtliche Verbraucherinsolvenzverfahren durchläuft in der Regel nacheinander folgende Abschnitte:
Das örtlich zuständige Insolvenzgericht.
Örtlich zuständig ist ausschließlich das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
Liegt der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.
Das zuständige Gericht finden Sie hier.
Für das Verfahren über den Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällt eine 0,5 Gebühr nach Nr. 2310 KV GKG an. Maßgeblich für die Berechnung des konkret anfallenden Betrags ist der Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens.
Der Insolvenzantrag muss spätestens sechs Monate nach dem (bescheinigten) Scheitern des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens beim Insolvenzgericht eingehen.
Zunächst prüft das Insolvenzgericht Ihre eingereichten Unterlagen. Beanstandungen teilt Ihnen das Insolvenzgericht schriftlich mit. Sie müssen dann innerhalb eines Monats die Beanstandung(en) beheben. Erledigen Sie dies nicht fristgerecht (entscheidend ist der Eingang beim Insolvenzgericht), so gilt Ihr Antrag als zurückgenommen.
Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt, so steht gemäß § 34 Abs. 1 InsO dem Antragsteller und, wenn die Abweisung des Antrags nach § 26 InsO erfolgt, dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so steht gemäß § 34 Abs. 2 InsO dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. Die gerichtliche Aufforderung zur Ergänzung der vom Schuldner in der Verbraucherinsolvenz vorzulegenden Antragsunterlagen (§ 305 Abs. 3 InsO) ist unanfechtbar.
Beabsichtigen Sie, eine Schuldenregulierung mit Hilfe eines Insolvenzplans durchzuführen (Mehr hierzu bei „Insolvenzplan als Sanierungsinstrument“), so sollten Sie dies bereits im Antrag unter Angabe der Grundzüge des Plans mitteilen.
Mit der Ausarbeitung der Einzelheiten des Insolvenzplans sollten Sie so früh wie möglich beginnen. Sie sollten dabei den Rat und die Hilfe von Fachleuten mit besonderen Kenntnissen im Insolvenzrecht suchen.