Die verschiedenen Dienstleistungen der Stadt werden an dieser Stelle umfassend erläutert. Rufen Sie detaillierte Beschreibungen, die zuständige Organisationseinheit und zugehörige Formulare auf.
Natürlich können Sie Ihr Anliegen während der Öffnungszeiten der Stadtverwaltung (siehe unten am Ende der Seite) auch persönlich mit uns besprechen. Telefonisch stehen wir Ihnen ebenfalls gerne für Fragen zur Verfügung.
Nach dem Grundsatz "Reha vor Rente" könne Sie medizinische Rehabilitationsleistungen bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse (LAK) beantragen. Diese Leistungen können Sie unter anderem bei chronischen Erkrankungen oder nach Operationen in Anspruch nehmen.
Die Rehabilitationsleistungen sollen Ihnen ermöglichen, Ihren Beruf wieder selbstbestimmt, gleichberechtigt und eigenverantwortlich auszuführen und wieder aktiv am Leben teilhaben zu können. Durch die Rehabilitationsmaßnahme soll Ihre Gesundheit verbessert oder eine Verschlechterung vermieden werden. Dies gilt insbesondere, wenn Ihre Erwerbsfähigkeit aufgrund von Krankheit oder Behinderung erheblich gefährdet oder bereits gemindert ist.
Wenn Sie bereits gemindert erwerbsfähig sind, zielt die medizinische Rehabilitation auf Ihre dauerhafte Wiedereingliederung in das Erwerbsleben ab.
Sie haben die Möglichkeit, Ihre medizinische Rehabilitation entweder ambulant oder stationär in Anspruch zu nehmen.
Auch wenn Sie bereits eine Erwerbsminderungsrente beziehen, können Sie Leistungen zur medizinischen Reha in Betracht ziehen, wenn dadurch Ihre Erwerbsfähigkeit voraussichtlich wiederhergestellt werden kann.
Sie können eine Befreiung von der Zuzahlung beantragen, wenn Sie der Eigenanteil aufgrund Ihrer Einkommensverhältnisse unzumutbar belasten würde.
Sie können von der Landwirtschaftlichen Alterskasse (LAK) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten. Hierfür müssen Sie bestimmte Leistungsvoraussetzungen erfüllen.
Eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation der Landwirtschaftliche Alterskasse (LAK) können Sie online oder schriftlich über das Serviceportal der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) beantragen.
Wenn Sie eine Leistung online beantragen möchten:
Wenn Sie eine Leistung schriftlich beantragen möchten:
Die Landwirtschaftliche Alterskasse (LAK) übernimmt Ihre Rehabilitationsleistung, wenn mindestens einer der folgenden Punkte auf Sie zutrifft:
Die beantragte Rehabilitationsmaßnahme soll dazu geeignet sein:
In diesem Zusammenhang werden insbesondere folgende Kriterien geprüft:
Außerdem darf kein Ausschlussgrund, wie zum Beispiel der Bezug einer Altersrente der Alterskasse, vorliegen.
Es fallen keine Kosten an.
Die Kosten der Rehabilitationsleistung werden von der Landwirtschaftlichen Alterskasse (LAK) direkt mit der Rehabilitationseinrichtung abgerechnet.
Wenn Sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, müssen Sie sich mit einer Zuzahlung an den Kosten beteiligen. Bei einer stationären Rehabilitationsmaßnahme zahlen Sie pro Tag 10 EUR dazu, längstens für 42 Tage. Bei Anschlussheilbehandlungen ist die Zuzahlung auf längstens 14 Tage begrenzt.
Bei ambulanten medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen und der Kinderrehabilitation gibt es keine Zuzahlung.
Von der Zuzahlung können Sie auf Antrag befreit werden, wenn Sie aufgrund Ihrer Einkommensverhältnisse durch den Eigenanteil unzumutbar belastet würden.
§ 7 Absatz 2 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
§ 8 Absatz 1 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) i. V. m. § 10 SGB VI
§ 10 SGB VI Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)
§ 8 Absatz 2 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
§ 11 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)
§ 9 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
§ 12 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)
§ 10 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
§ 13 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)
§§ 15, 15a Absatz 1 bis 4 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)
§ 31 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)
§ 32 Absatz 1, 2, 4 und 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)
§ 13 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
§ 15 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
§ 15a Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
Montag: 08:00 bis 16:00 Uhr
Dienstag: 08:00 bis 16:00 Uhr
Mittwoch: 08:00 bis 16:00 Uhr
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