Die verschiedenen Dienstleistungen der Stadt werden an dieser Stelle umfassend erläutert. Rufen Sie detaillierte Beschreibungen, die zuständige Organisationseinheit und zugehörige Formulare auf.
Natürlich können Sie Ihr Anliegen während der Öffnungszeiten der Stadtverwaltung (siehe unten am Ende der Seite) auch persönlich mit uns besprechen. Telefonisch stehen wir Ihnen ebenfalls gerne für Fragen zur Verfügung.
Die öffentliche Bekanntmachung bestimmter Zwischenschritte des Insolvenzverfahrens hat insbesondere zwei Ziele:
Die Veröffentlichungen der Insolvenzgerichte erfolgen auf dem länderübergreifend eingerichteten Justizportal des Bundes und der Länder.
Die öffentliche Bekanntmachung wird nach § 9 Absatz 1 Satz 3 InsO mit dem Verstreichen von zwei weiteren Tagen nach dem Tag der Veröffentlichung im Internet wirksam (Zustellungsfiktion).
Das mit dem Insolvenzverfahren befasste Insolvenzgericht veranlasst die Veröffentlichung.
Örtlich zuständig ist ausschließlich das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
Liegt der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.
Das zuständige Gericht finden Sie hier.
Öffentlich bekanntzumachen sind unter anderem:
Es sind keine Unterlagen erforderlich.
Maßgeblich ist Nr. 9004 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz.
Danach werden Auslagen für öffentliche Bekanntmachungen nicht erhoben für die Bekanntmachung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem, wenn das Entgelt nicht für den Einzelfall oder nicht für ein einzelnes Verfahren berechnet wird (Abs. 1 Satz 1).
Die Kosten der Veröffentlichung und Bekanntmachungen trägt im Falle der Verfahrenseröffnung die Insolvenzmasse, ansonsten derjenige, dem durch Gerichtsbeschluss die Kosten auferlegt werden.
Nach § 3 der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet vom 12. Februar 2002 (BGBl. I S. 677) in der ab dem 30.06.2021 geltenden Fassung (BGBl. I S. 509) werden die Veröffentlichungen zu einem Verfahren spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen. Die Veröffentlichungen von Entscheidungen im Restschuldbefreiungsverfahren werden spätestens sechs Monate nach der rechtskräftigen Erteilung oder der Versagung der Restschuldbefreiung gelöscht. Sonstige Veröffentlichungen werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Die Veröffentlichung erfolgt zeitnah zu dem zu veröffentlichenden Ereignis.
entfällt
Niedersächsisches Justizministerium