Die verschiedenen Dienstleistungen der Stadt werden an dieser Stelle umfassend erläutert. Rufen Sie detaillierte Beschreibungen, die zuständige Organisationseinheit und zugehörige Formulare auf.
Natürlich können Sie Ihr Anliegen während der Öffnungszeiten der Stadtverwaltung (siehe unten am Ende der Seite) auch persönlich mit uns besprechen. Telefonisch stehen wir Ihnen ebenfalls gerne für Fragen zur Verfügung.
Wenn Sie Personen beschäftigen, müssen Sie der Sozialversicherung das beitragspflichtige Arbeitsentgelt dieser Beschäftigten mitteilen.
Dazu geben Sie für alle am 31.12. eines Jahres bei Ihnen Beschäftigten bis zum 15. Februar des Folgejahres eine Jahresmeldung ab. Nur für kurzfristig versicherungsfrei Beschäftigte ist keine Jahresmeldung erforderlich.
Die Jahres- oder Entgeltmeldung müssen Sie, wie alle anderen Meldungen zur Sozialversicherung, elektronisch abgeben. Wenn Sie in Ihrem Betrieb ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm nutzen, haben Sie die Meldungen mit diesem Programm zu erstellen und zu versenden. Das erfolgt weitgehend automatisiert. Ansonsten müssen Sie eine systemgeprüfte Ausfüllhilfe verwenden, um die Daten an die Sozialversicherung zu übermitteln.
Unter anderem bietet die Informationstechnische Servicestelle der gesetzlichen Krankenversicherung (ITSG GmbH) mit „sv.net“ eine systemgeprüfte Ausfüllhilfe an, die Sie für die Entgeltmeldungen nutzen können. Bis zu einem bestimmten Nutzungsumfang ist das Programm kostenlos.
Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, das Arbeitsentgelt Ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an die Sozialversicherung zu melden.
Je nachdem, ob Sie die Lohn- und Gehaltsabrechnung im eigenen Betrieb vornehmen oder ausgelagert haben, können Sie die Jahresmeldung selbst erstellen oder durch Ihren externen Dienstleister (Steuerberater, Lohnbüro, Servicerechenzentrum) erstellen lassen.
Nachrichten und Rückmeldungen finden Sie in Ihrem sv.net-Postfach. Speichern Sie die Meldung oder drucken Sie sie aus und nehmen Sie sie zu den Entgeltunterlagen.
Sie müssen keine weiteren Voraussetzungen erfüllen.
Es sind keine weiteren Unterlagen erforderlich.
Jahresmeldung abgeben: spätestens bis zum 15. Februar des Folgejahres
Annahme und Verarbeitung der übermittelten Daten: innerhalb von circa 15 Minuten
Gegen einen Bußgeldbescheid wegen eines Verstoßes gegen die Meldepflicht können Sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen (§ 67 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, OWiG).
Bundesministerium für Arbeit und Soziales