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Dienstleistungen von A bis Z

Die verschiedenen Dienstleistungen der Stadt werden an dieser Stelle umfassend erläutert. Rufen Sie detaillierte Beschreibungen, die zuständige Organisationseinheit und zugehörige Formulare auf.

Natürlich können Sie Ihr Anliegen während der Öffnungszeiten der Stadtverwaltung (siehe unten am Ende der Seite) auch persönlich mit uns besprechen. Telefonisch stehen wir Ihnen ebenfalls gerne für Fragen zur Verfügung.

Zuständig für:
Lingen (Ems)
Leistung:
Bienenzucht und -haltung Förderung
Keine Treffer
Bezeichnung:
Bienenzucht und -haltung Förderung
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Das Land Niedersachsen und die Freie und Hansestadt Bremen stellen unter finanzieller Beteiligung der Europäischen Gemeinschaften Zuwendungen zur Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse und Förderung der Bienenzucht und –haltung zur Verfügung. Gefördert werden die Aus- und Fortbildung von Imkerinnen und Imker, sowie Honig- und Wachsanalysen.

Verfahrensablauf

Anträge sind vor Beginn einer Maßnahme zu stellen.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen

Voraussetzungen

Die Antragstellung erfolgt durch die durchführende Imkerorganisation bzw. die für die Imkerinnen und Imker zuständige Imkerorganisation.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Antragsvordrucke nebst Anlagen, für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Zuwendungen werden jährlich bei der zuständigen Stelle beantragt. Der Antrag zum vorzeitigen Maßnahmebeginn ist rechtzeitig vor Beginn der einzelnen Maßnahme vorzulegen.

Bearbeitungsdauer

Anträge auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn werden i.d.R. binnen von vier Wochen beschieden.

Anträge / Formulare

Die Antragsunterlagen werden auf der Internetseite der zuständigen Stelle im Portal Förderung veröffentlicht.

Rechtsbehelf

Das Vorverfahren ist in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens angeordnet worden. Gegen die Bescheide kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch bei der zuständigen Stelle erhoben werden.

Was sollte ich noch wissen?

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel.

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Fachlich freigegeben am

11.02.2019
Stelle:
Landwirtschaftskammer Niedersachsen
Adresse:
Mars-la-Tour-Straße 1-13
26121 Oldenburg (Oldenburg)
Telefon:
0441 801-0
Fax:
0441 801-180
Kategorie(n):
Landwirtschaftskammer


Fotos v.o.n.u.: k.A.