Die verschiedenen Dienstleistungen der Stadt werden an dieser Stelle umfassend erläutert. Rufen Sie detaillierte Beschreibungen, die zuständige Organisationseinheit und zugehörige Formulare auf.
Natürlich können Sie Ihr Anliegen während der Öffnungszeiten der Stadtverwaltung (siehe unten am Ende der Seite) auch persönlich mit uns besprechen. Telefonisch stehen wir Ihnen ebenfalls gerne für Fragen zur Verfügung.
Im Liegenschaftskataster werden Flurstücke mit ihren Grenzen und Gebäude mit ihrem Grundriss nachgewiesen. Hierzu zählen auch Bauwerke, die das Stadt- oder Landschaftsbild prägen, wie z.B. Windenergieanlagen oder Vorratsbehälter.
Neben Lage und Grundriss werden weitere Informationen zum Gebäude erhoben. Der Nachweis der Liegenschaften wird beispielsweise als Datengrundlage für den privaten Rechtsverkehr und für Planungszwecke benötigt. Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben nutzen die Daten im Interesse der Bürgerinnen und Bürger. In vielen Fällen ist die Beleihung eines Grundstücks oder Gebäudes nur möglich, wenn das Gebäude im Liegenschaftskataster nachgewiesen ist. Auch beim Verkauf eines Grundstücks und als Datengrundlage für Navigationssysteme ist das Liegenschaftskataster mit seinen Gebäuden unerlässlich.
Grundstückseigentümerinnen, Grundstückseigentümer und erbbauberechtigte Personen sind nach dem Niedersächsischen Gesetz über das amtliche Vermessungswesen (NVermG) verpflichtet, die Vermessung ihrer Gebäude und die Eintragung in das Liegenschaftskataster selbstständig zu beantragen, d. h. einen Antrag auf Gebäudevermessung zu stellen. Da diese Verpflichtung nicht allen verpflichteten Personen bekannt ist, hat der Gesetzgebende vorgesehen, dass die Aktualisierung auch auf Kosten der Grundstückseigentümerinnen, Grundstückseigentümer oder erbbauberechtigten Personen von Amts wegen veranlasst werden kann.
Die Zuständigkeit für die Gebäudevermessung vor Ort liegt bei dem örtlich zuständigen Katasteramt des Landesamtes für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN) oder einer in Niedersachsen zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder einem in Niedersachsen zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI).
Sie können einen Antrag auf eine Gebäudevermessung stellen, wenn Sie
sind.
Der Antrag kann frühzeitig gestellt werden. Die Vermessung kann erfolgen, wenn das Gebäude in seinen aufsteigenden Umringsmauern errichtet ist .
Die Vermessung von Gebäuden und die Eintragung in das Liegenschaftskataster sind kostenpflichtig. Die Gebühren richten sich nach der Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen (KOVerm). Diese Kostenordnung ist verbindlich für die Regionaldirektionen und für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure.
Die Gebühren bemessen sich nach dem Herstellungswert des Gebäudes.
So beträgt die Gebühr für die Vermessung und Eintragung eines Einfamilienwohnhauses (Herstellungswert bis 350.000 €) zzt. rd. 1.247 €.
Im Amtsverfahren zur Aktualisierung des Gebäudenachweises gilt eine Frist von einem Monat. Sofern bis zum Fristablauf kein Antrag gestellt wurde, ist die Gebäudevermessung von der Vermessungs- und Katasterbehörde zu veranlassen.
Die Vermessungsstellen sammeln in der Regel mehrere Gebäudevermessungsaufträge in einem Gebiet, um sie gemeinsam möglichst wirtschaftlich im Außendienst erledigen zu können. Daher kann das gesamte Verfahren mehrere Monate dauern.
Eilige Gebäudevermessungen werden aber grundsätzlich innerhalb weniger Wochen erledigt. Die Eilbedürftigkeit ist daher auf dem Antrag zu vermerken.
Online Dienst vorhanden: Ja
Online Dienst: Gebäudevermessung beantragen |
Gegen die Eintragung in das Liegenschaftskataster sowie gegen den Leistungsbescheid können Sie Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erheben.
Gegen die Aufforderung und die Vermessung vor Ort ist kein Rechtsbehelf möglich.
Weitere Informationen erhalten Sie:
Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN)
Montag - Donnerstag: 8:00 - 15:30 Uhr
Freitag und vor Feiertagen sowie am 23. und 30. Dezember: 8:00 - 12:00 Uhr
und nach Vereinbarung