Die verschiedenen Dienstleistungen der Stadt werden an dieser Stelle umfassend erläutert. Rufen Sie detaillierte Beschreibungen, die zuständige Organisationseinheit und zugehörige Formulare auf.
Natürlich können Sie Ihr Anliegen während der Öffnungszeiten der Stadtverwaltung (siehe unten am Ende der Seite) auch persönlich mit uns besprechen. Telefonisch stehen wir Ihnen ebenfalls gerne für Fragen zur Verfügung.
Befördern Sie Alkohol oder alkoholhaltige Waren, ohne dass die Erzeugnisse bereits mit der Alkoholsteuer belastet sind, spricht man von einer „Beförderung unter Steueraussetzung“. Ausgesetzt ist die Steuer, solange sich die Erzeugnisse im Transit zu ihrem endgültigen Bestimmungsort befinden, wo sie dann erhoben wird. Alternativ können die Erzeugnisse nach der Beförderung unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei verwendet werden.
Eine Beförderung unter Steueraussetzung ist in der Regel in den folgenden Fällen möglich:
Sie sind berechtigt, Alkoholerzeugnisse innerhalb des deutschen Steuergebiets zu befördern. Möglich ist die Beförderung
Sie sind berechtigt, Waren innerhalb der Europäischen Union zu befördern. Dazu zählen Beförderungen aus anderen, in andere oder über andere europäische Mitgliedstaaten.
Sie sind berechtigt, Waren an einen Ort der Ausfuhr aus dem europäischen Binnenmarkts, also in ein Drittland zu befördern.
Zur steuerlichen Kontrolle müssen Sie den Zollbehörden melden, wenn Sie Alkoholerzeugnisse unter Steueraussetzung befördern. Die verschiedenen Beförderungsschritte werden in einer Datenbank erfasst, dem Beförderungs- und Kontrollsystem für verbrauchsteuerpflichtige Waren (EMCS, Excise Movement and Control System). Sollten bei der Beförderung Unregelmäßigkeiten auftreten, endet die Steueraussetzung und die Erzeugnisse müssen versteuert werden.
Wenn Sie unversteuerte Alkoholerzeugnisse befördern wollen, benötigen Sie eine spezielle Erlaubnis sowie eine Registrierung zur Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem.
Die Meldung müssen Sie in der Regel elektronisch einreichen. Dazu können Sie das Online-Verfahren der Zollverwaltung nutzen:
Alternativ können Sie bestimmte, vom Zoll zertifizierte Software nutzen, um eine Beförderung unter Steueraussetzung anzumelden.
In manchen Fällen gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur elektronischen Meldung. Dann reichen Sie die Meldung schriftlich ein:
Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus Sie Ihr Unternehmen betreiben oder, falls Sie kein Unternehmen betreiben, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben. Wird Ihr Unternehmen von einem Ort außerhalb Deutschlands betrieben oder haben Sie keinen Wohnsitz in Deutschland, ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie erstmalig steuerlich in Erscheinung treten.
Soweit Sie dazu verpflichtet sind, müssen Sie die Beförderung elektronisch über eine EMCS-Anwendung melden.
Entgegennahme der Meldung: keine
Wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen, müssen Sie unter Umständen eine Sicherheit für die Beförderung gegenüber dem Hauptzollamt leisten.
1-2 Werktage
Formulare: ja
Online-Verfahren: ja
Schriftform erforderlich: ja
persönliches Erscheinen nötig: nein
Bundesministerium der Finanzen