Die verschiedenen Dienstleistungen der Stadt werden an dieser Stelle umfassend erläutert. Rufen Sie detaillierte Beschreibungen, die zuständige Organisationseinheit und zugehörige Formulare auf.
Natürlich können Sie Ihr Anliegen während der Öffnungszeiten der Stadtverwaltung (siehe unten am Ende der Seite) auch persönlich mit uns besprechen. Telefonisch stehen wir Ihnen ebenfalls gerne für Fragen zur Verfügung.
Mit der schriftlichen Anzeige einer technischen Röntgeneinrichtung (bauartzugelassener Röntgenstrahler, Basis-, Hoch-,Vollschutzgerät oder Schulröntgeneinrichtung) bei der zuständigen Behörde geben Sie bekannt, dass Sie eine solche Einrichtung betreiben oder wesentlich ändern wollen. Das müssen Sie spätestens vier Wochen vor dem beabsichtigten Beginn umsetzen. Nach Ablauf dieser Frist darf die Röntgeneinrichtung betrieben werden, sofern dies nicht untersagt wird.
Die gesetzlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Hierfür sind die notwendigen Unterlagen vorzulegen.
Wenn Sie beabsichtigen, eine technische Röntgeneinrichtung zu betreiben oder wesentlich zu ändern, und diese nicht genehmigungspflichtig ist, sind Sie verpflichtet, dies bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Sie reichen das Formular für die Anzeige mit den erforderlichen Nachweisen spätestens vier Wochen vor der geplanten Inbetriebnahme beziehungsweise der wesentlichen Änderung des Betriebs bei der zuständigen Behörde ein.
Nach Eingang der vollständigen Anzeige und der erforderlichen Nachweise hat die zuständige Behörde diese innerhalb von vier Wochen zu prüfen.
Nach Ablauf dieser vierwöchigen Frist dürfen Sie die Röntgeneinrichtung betreiben beziehungsweise den Betrieb wesentlich ändern, sofern die Behörde den Betrieb nicht versagt und/oder das Anzeigeverfahren aussetzt, weil die Prüfung ergibt, dass weiter-führende Prüfverfahren erforderlich sind.
Teilt die Behörde Ihnen schriftlich mit, dass alle Nachweise erbracht sind, dürfen Sie die Röntgeneinrichtung bereits mit Erhalt der Mitteilung betreiben. Den Gebührenbescheid erhalten Sie mit der Anzeigebestätigung.
Sie dürfen nach Ablauf der vier Wochen Frist die Röntgeneinrichtung betreiben, sofern das Verfahren aufgrund von Versagensgründen nicht ausgesetzt oder der Betrieb untersagt wurde.
Der Betrieb oder die wesentliche Änderung des Betriebs kann Ihnen untersagt werden, wenn
Gleiches gilt, bei einer wesentlichen Änderung des Betriebs einer Röntgeneinrichtung
Neben dem Antrag zur Anzeige sind folgende Unterlagen einzureichen:
A) Technische Röntgeneinrichtungen:
B) Basis-, Hoch- oder Vollschutzgerät oder Schulröntgeneinrichtung:
Die Gebühr wird nach Zeitaufwand berechnet, beträgt jedoch mindestens 150 Euro.
Die Rechtsbehelfsbelehrung können Sie dem Bescheid der zuständigen Behörde entnehmen.
Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz
Zuständige Stellen |
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Niedersächsisches Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) |
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Osnabrück |