Die verschiedenen Dienstleistungen der Stadt werden an dieser Stelle umfassend erläutert. Rufen Sie detaillierte Beschreibungen, die zuständige Organisationseinheit und zugehörige Formulare auf.
Natürlich können Sie Ihr Anliegen während der Öffnungszeiten der Stadtverwaltung (siehe unten am Ende der Seite) auch persönlich mit uns besprechen. Telefonisch stehen wir Ihnen ebenfalls gerne für Fragen zur Verfügung.
Ausübung eines Gewerbes als Buchführungshelfer/-in oder selbständige(r) Buchhalter/-in unter Hinweis auf die erlaubten Tätigkeiten nach § 6 Steuerberatungsgesetz (StBerG):
Das Steuerberatungsgesetz und das Rechtsdienstleistungsgesetz setzen der Tätigkeit der Buchführungshilfe enge Grenzen. So ist die Hilfeleistung in Steuersachen oder die Buchführungshilfe den Steuerberatern und Steuerberaterinnen vorbehalten.
Unzulässig ist auch die grundsätzlich den Rechtsanwälten vorbehaltene Beratung in arbeits- oder sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
Die gegebenenfalls erforderliche Qualifikation muss bei der Gewerbeanmeldung nicht nachgewiesen werden, es bedarf auch keiner Erlaubnis der Finanzbehörden.
Sollte eine Tätigkeit ausgeübt werden, für die eine vorgeschriebene Qualifikation nicht nachgewiesen werden kann, muss mit Maßnahmen der Finanzbehörden und Abmahnungen von Konkurrenten (zum Beispiel Steuerberatern) gerechnet werden.
Unabhängig von der Gewerbeanmeldung ist die ggf. erforderliche fachliche Qualifikation (Buchhalter/-in) bei der Geschäftsstellenleitung des örtlich zuständigen Finanzamts nachzuweisen.
Das Gesetz unterscheidet zwischen solchen Tätigkeiten, die jedermann ausüben darf, und solchen, für die eine weitere Qualifikation notwendig ist. In beiden Fällen müssen Sie ein Gewerbe anmelden.
Tätigkeiten, die ohne besondere Qualifikation zulässig sind (Buchführungshilfe)
Die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung ist, ist jedem erlaubt. Dazu gehören:
Tätigkeiten, die nur mit bestimmten Qualifikationen erlaubt sind (selbständige(r) Buchhalter/-in)
Weitergehende Befugnisse haben Personen, die
Hinweise:
Diese Personen dürfen folgende Tätigkeiten ausüben:
Keine
Gewerbeanmeldung und Empfangsbestätigung
Gewerbeanmeldung: unverzüglich mit Beginn der gewerblichen Tätigkeit fällig
Nachweis der ggf. erforderlichen fachlichen Qualifikation vor bzw. unverzüglich bei Aufnahme der Tätigkeit
Hinweis: Bei verspäteter Anzeige muss mit einer Geldbuße gerechnet werden.
Landesamt für Steuern Niedersachsen
Mo.: 08:00 - 12:00 Uhr
Di.: geschlossen
Mi.: 08:00 - 12:00 Uhr
Do.: 08:00 - 17:00 Uhr
Fr.: 08:00 - 12:00 Uhr