Die verschiedenen Dienstleistungen der Stadt werden an dieser Stelle umfassend erläutert. Rufen Sie detaillierte Beschreibungen, die zuständige Organisationseinheit und zugehörige Formulare auf.
Natürlich können Sie Ihr Anliegen während der Öffnungszeiten der Stadtverwaltung (siehe unten am Ende der Seite) auch persönlich mit uns besprechen. Telefonisch stehen wir Ihnen ebenfalls gerne für Fragen zur Verfügung.
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Eintragung in das Verzeichnis der auswärtigen Ingenieurinnen und Ingenieure |
Die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder “Ingenieur“ ist durch das Niedersächsische Ingenieurgesetz (NIngG) geschützt. Wenn Sie im Inland weder einen Wohnsitz noch eine berufliche Niederlassung haben und in Niedersachsen vorübergehend und gelegentlich Berufsaufgaben von Ingenieuren und Ingenieurinnen im Sinne des § 2 NIngG ausüben, dürfen Sie die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ führen, wenn Sie in das Verzeichnis der auswärtigen Ingenieurinnen und Ingenieure eingetragen sind. Das Erbringen der Dienstleistung ist bei der Ingenieurkammer anzuzeigen.
Ist seit der letzten Anzeige ein Jahr vergangen und beabsichtigen Sie weiterhin, Dienstleistungen in Niedersachsen zu erbringen und dabei die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ zu führen, so ist dies der Ingenieurkammer anzuzeigen.
Ein Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der auswärtigen Ingenieurinnen und Ingenieure ist schriftlich oder online mit dem bereitstehenden Formular zu stellen. Die unter „erforderliche Unterlagen“ genannten Nachweise sind der Anzeige beizufügen.
Für die Eintragung in das Verzeichnis der auswärtigen Ingenieurinnen und Ingenieure gelten für Personen mit Niederlassung in einem EU-, EWR- oder gleichgestellten Staat folgende Voraussetzungen:
Für die Eintragung in das Verzeichnis der auswärtigen Ingenieurinnen und Ingenieure gelten für Personen mit Niederlassung in sonstigen Staaten folgende Voraussetzungen:
Für die Eintragung in das Verzeichnis der auswärtigen Ingenieurinnen und Ingenieure sind von Personen mit Niederlassung in einem EU-, EWR- oder gleichgestellten Staat folgende Nachweise vorzulegen:
Für die Eintragung in das Verzeichnis der auswärtigen Ingenieurinnen und Ingenieure sind von Personen mit Niederlassung in sonstigen Staaten folgende Nachweise vorzulegen:
Halten Sie bitte für die elektronische Anzeige alle erforderlichen Unterlagen bereit. Ohne die vollständigen Unterlagen können Sie das elektronische Anzeigeverfahren nicht abschließen und Ihre Anzeige nicht absenden.
Bei Niederlassung in einem EU-, EWR- oder gleichgestellten Staat ist die Eintragung gebührenfrei.
Bei Niederlassung in einem sonstigen Staat beträgt die Gebühr 83 €.
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Maximal zwei Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen
Anträge können jederzeit schriftlich oder online bei der Ingenieurkammer Niedersachen eingereicht werden.
Verwaltungsgerichtliche Klage
Ist seit der letzten Anzeige ein Jahr vergangen und beabsichtigt die Dienstleisterin oder der Dienstleister weiterhin, Dienstleistungen in Niedersachsen zu erbringen und dabei die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ zu führen, so hat sie oder er dies der Ingenieurkammer anzuzeigen. Hat sich die in den bisher vorgelegten Dokumenten bescheinigte Situation wesentlich geändert, so hat die Dienstleisterin oder der Dienstleister dies unter Vorlage der entsprechenden Dokumente anzuzeigen.
Ingenieurkammer Niedersachsen