Die verschiedenen Dienstleistungen der Stadt werden an dieser Stelle umfassend erläutert. Rufen Sie detaillierte Beschreibungen, die zuständige Organisationseinheit und zugehörige Formulare auf.
Natürlich können Sie Ihr Anliegen während der Öffnungszeiten der Stadtverwaltung (siehe unten am Ende der Seite) auch persönlich mit uns besprechen. Telefonisch stehen wir Ihnen ebenfalls gerne für Fragen zur Verfügung.
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Anzeige einer vorübergehenden Tätigkeit als Dolmetscherin/Dolmetscher und/oder Übersetzerin/Übersetzer |
Zur Sprachübertragung für gerichtliche, behördliche und notarielle Zwecke werden für das Gebiet des Landes Niedersachsen Dolmetscher:innen allgemein beeidigt und Übersetzer:innen ermächtigt. Die Tätigkeit der Dolmetscher:innen umfasst die mündliche und schriftliche Übertragung einer Sprache, die der Übersetzer:innen grundsätzlich nur die schriftliche Übertragung einer Sprache.
Über die allgemein beeidigten Dolmetscher:innen und die ermächtigten Übersetzer:innen wird ein Verzeichnis geführt. Das Verzeichnis ist für die niedersächsischen Gerichte und Behörden sowie für Notariate mit Amtssitz in Niedersachsen einsehbar. Im Internet ist das Verzeichnis zudem mit den zur Veröffentlichung freigegebenen Informationen unter der Adresse www.justiz-dolmetscher.de zur bundesweiten Recherche veröffentlicht.
Die Tätigkeit kann in Niedersachsen unter bestimmten Voraussetzungen auch von Personen aus anderen Niederlassungsstaaten vorübergehend und gelegentlich ausgeübt werden und eine Eintragung in das Verzeichnis der Dolmetscher:innen und Übersetzer:innen erfolgen.
Personen, die Ihren Wohn- und Geschäftssitz
und dort als beeidigte:r Dolmetscher:in oder als ermächtigte:r Übersetzer:in oder einer vergleichbaren Tätigkeit rechtmäßig niedergelassen sind und die Tätigkeit in Niedersachsen vorübergehend und gelegentlich ausüben wollen (vorübergehende Dienstleistungen), können für die Dauer eines Jahres in das Verzeichnis der allgemein beeidigten Dolmetscher:innen und ermächtigten Übersetzer:innen eingetragen werden, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. In diesem Fall dürfen sie diese Tätigkeit für die Dauer der Eintragung in Niedersachsen mit denselben Rechten und Pflichten ausüben, die für in Niedersachsen beeidigte Dolmetscher:innen und ermächtigte Übersetzer:innen gelten.
Ob Tätigkeiten vorübergehend und gelegentlich erbracht werden, ist im Einzelfall, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der Regelmäßigkeit und der Kontinuität der Tätigkeit, zu beurteilen.
Wenn weder die Tätigkeit noch die Ausbildung zu dieser Tätigkeit im Niederlassungsstaat reglementiert ist, gilt dies nur, wenn die Tätigkeit im Niederlassungsstaat während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt wurde.
Die Aufnahme in das Verzeichnis setzt voraus, dass dem Landgericht Hannover die Aufnahme einer vorübergehenden Tätigkeit als Dolmetscher:in und/oder Übersetzer:in in Niedersachsen angezeigt wird. Diese Anzeige können Sie hier vornehmen.
In das Verzeichnis werden
aufgenommen. Gleiches gilt für eine eventuell abgeschlossene Vergütungsvereinbarung gemäß § 14 des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG).
Im Internet ist das Verzeichnis mit den zur Veröffentlichung freigegebenen Informationen unter der Adresse www.justiz-dolmetscher.de zur bundesweiten Recherche veröffentlicht.
Für Niedersachsen werden die Eintragungen in das Verzeichnis durch das Landgericht Hannover im Internet veröffentlicht und in das automatisierte Abrufverfahren eingestellt.
Wenn Sie als beeidigte:r Dolmetscher:in und/oder ermächtigte:r Übersetzer:in eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates für Gerichte, Behörden oder Notariate in Niedersachsen tätig sein möchten, können Sie sich in ein bundesweites Verzeichnis aufnehmen lassen.
Sobald die Anzeige und die erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen, wird d:ie Präsident:in des Landgerichts Hannover die antragstellende Person vorübergehend für die Dauer eines Jahres in dem gemeinsamen Verzeichnis der allgemein beeidigten Dolmetscher:innen und ermächtigten Übersetzer:innen registrieren.
Die vorübergehende Registrierung gilt für die Dauer eines Jahres.
Beabsichtigen Sie über die Dauer eines Jahres hinaus vorübergehende Dienstleistungen in Niedersachsen zu erbringen, ist die erforderliche Anzeige rechtzeitig vor Ablauf der Jahresfrist zu wiederholen. Die Verlängerung erfolgt jeweils für ein Jahr.
Die Zuständigkeit liegt beim Landgericht Hannover.
Vorübergehende Dienstleistungen sind vor der ersten Erbringung in Niedersachsen anzuzeigen. Die Anzeige erfolgt gegenüber dem Landgericht Hannover.
Das Verfahren kann auch über die im Land Niedersachsen benannten Einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden.
Die Anzeige befreit nicht von etwaigen ausländerrechtlichen Beschränkungen, denen die anzeigende Person bei der Ausübung einer Berufstätigkeit im Inland gegebenenfalls unterliegt. Eine entsprechende Überprüfung ist nicht Gegenstand des Anzeigeverfahrens.
Voraussetzungen für die Aufnahme in das Verzeichnis sind, dass
Durch Berufsqualifikationsnachweise sind nachzuweisen
Übersetzer:innen sind zudem zur Hinterlegung einer Unterschriftenprobe verpflichtet.
Der Anzeige sind die nachfolgend aufgeführten Unterlagen beizufügen:
Alle Unterlagen sind im Original oder als durch eine Behörde oder einen Notar:in beglaubigte Ablichtungen oder digitales Abbild beizufügen. Bestehen Zweifel an der Echtheit elektronisch beigefügter Nachweise, können diese im Original oder beglaubigter Ablichtung nachgefordert werden.
Sind Unterlagen in einer anderen Sprache als Deutsch abgefasst, sind Übersetzungen beizufügen, deren Richtigkeit und Vollständigkeit ein:e in Deutschland ermächtigte:r Übersetzer:in (nicht die antragstellende Person selbst) bescheinigt hat.
Ausländische Urkunden, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union stammen, sind zum Nachweis ihrer Echtheit mit einer Apostille bzw. Legalisation zu versehen. Nähere Hinweise finden sich auf der Website des Auswärtigen Amtes.
Grundsätzlich gibt es keine Fristen für die Anzeige. Die Anzeige und Registrierung muss jedoch vor der ersten Ausübung der Tätigkeit in Niedersachsen erfolgen.
Die Eintragung in das Verzeichnis erfolgt unverzüglich nach Prüfung Ihrer Anzeige.
Die Anzeige einer vorübergehenden Tätigkeit als Dolmetscher:in oder Übersetzer:in kann sowohl elektronisch als auch schriftlich gestellt werden. Die Anzeige bedarf der Schriftform, muss also unterschrieben oder durch ein elektronisches Ausweisdokument authentifiziert sein.
Die Verlinkung zum Online-Antrag finden Sie auf dieser Seite. Voraussetzung für die Nutzung des Online-Antrags ist die Verwendung eines Servicekontos. Zur Registrierung eines Servicekontos gelangen Sie auch über den Online-Antrag. Zur ausschließlich elektronischen Antragstellung müssen Sie sich mit einem elektronischen Personalausweis oder Aufenthaltstitel identifizieren. Die Möglichkeit finden Sie im Bereich Online-Ausweisfunktion der Anmeldung am Servicekonto. Mit einem ausländischen elektronischen Personalausweis nutzen Sie zur Anmeldung und Identifizierung das Servicekonto Bund.
Verfügen Sie nicht über einen elektronischen Personalausweis, muss der Antrag nach elektronischer Übermittlung zusätzlich ausgedruckt und unterschrieben per Post übersandt werden.
Für die Anzeige müssen die Nachweise der fachlichen Eignung derzeit noch im Original vorgelegt werden. Die Nachweise sind daher nach Online-Antragstellung dem Landgericht Hannover postalisch zu übersenden.
Das Formular zum Download mit weiteren Hinweisen finden Sie auf den Seiten des Landgerichts Hannover hier.
Falls Ihre Anzeige abgelehnt wurde, können Sie gegen die Entscheidung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Verwaltungsgericht erheben.
Niedersächsisches Justizministerium
Montag bis Donnerstag: 09:00 Uhr bis 15:00 (von Juni bis August bis 15:00 Uhr)
Freitag und an Arbeitstagen vor Feiertagen: 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Telefonisch erreichen Sie das Landgericht Hannover
Montag bis Donnerstag: 09:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 15:30 Uhr
Freitag und an Arbeitstagen vor Feiertagen: 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Eilanträge, die am Freitag oder vor Feiertagen eingereicht und bearbeitet werden sollen, müssen vor 12:00 Uhr schriftlich oder per Fax eingegangen sein. Die Kernzeit endet freitags und vor Feiertagen um 12:00 Uhr.
Bitte berücksichtigen Sie, dass die Mitarbeiter des Landgerichts teilweise nur vormittags anwesend sind bzw. Gleitzeiten in Anspruch nehmen können, so dass sie außerhalb der Kernzeiten (09:00 Uhr bis 12:00 Uhr, 14:00 Uhr bis 15.30 Uhr) ggf. nicht erreichbar sind.