Die verschiedenen Dienstleistungen der Stadt werden an dieser Stelle umfassend erläutert. Rufen Sie detaillierte Beschreibungen, die zuständige Organisationseinheit und zugehörige Formulare auf.
Natürlich können Sie Ihr Anliegen während der Öffnungszeiten der Stadtverwaltung (siehe unten am Ende der Seite) auch persönlich mit uns besprechen. Telefonisch stehen wir Ihnen ebenfalls gerne für Fragen zur Verfügung.
Der Abschluss sowie die Änderung und Ergänzung von Verträgen der Wasserwirtschaft im Sinne des § 31 I Nr. 1, 2 oder 4 GWB, nach denen
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vollständigen Anmeldung bei der zuständigen Landeskartellbehörde, § 31a GWB.
Anmeldepflichtig/Anmeldeberechtigt sind dabei die an der Vereinbarung beteiligten Unternehmen über ihre jeweiligen vertretungsberechtigten Organe bzw. die Gebietskörperschaften über den jeweiligen Bürgermeister/Gemeindevorsteher.
Schriftliche Anmeldung bei der Landeskartellbehörde bei dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium
Erlass eines Bescheides nach kartellrechtlicher Überprüfung
Landeskartellbehörde beim Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung
Vollständige Anmeldung eines Vertrages der Wasserwirtschaft gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 GWB unter Übersendung des gegenständlichen Vertrags bzw. der gegenständlichen Verträge
Angabe der in § 31a Abs. 1 S 2 GWB genannten Informationen
Unterzeichneter Wasserkonzessionsvertrag in Kopie
Angaben zu:
a. Firma oder sonstige Bezeichnung
b. Ort der Niederlassung und Sitz
c. Rechtsform und Anschrift
d. Name und Anschrift des bestellten Vertreters oder des sonstigen Bevollmächtigten, bei juristischen Personen des gesetzlichen Vertreters
Punkt 2. gilt hierbei für jedes beteiligte Unternehmen.
Nach der Gebührentabelle der Landeskartellbehörde beim für Wirtschaft zuständigen Ministerium ergibt sich die Höhe der Gesamtgebühr für die Anmeldung nach der wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit, die sich wiederum nach der Einwohnerzahl in der betreffenden Gebietskörperschaft richtet, zuzüglich einer Pauschale für den Sach- und Personalaufwand der Landeskartellbehörde.
Es gilt die jeweils aktuell gültige Gebührentabelle. Sofern die Anmeldung einen normalen Aufwand vorweist, ergibt sich eine Regelgebühr bis zu einer maximalen Höhe von 3000 Euro
gegen Gebührenbescheid
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung