Die verschiedenen Dienstleistungen der Stadt werden an dieser Stelle umfassend erläutert. Rufen Sie detaillierte Beschreibungen, die zuständige Organisationseinheit und zugehörige Formulare auf.
Natürlich können Sie Ihr Anliegen während der Öffnungszeiten der Stadtverwaltung (siehe unten am Ende der Seite) auch persönlich mit uns besprechen. Telefonisch stehen wir Ihnen ebenfalls gerne für Fragen zur Verfügung.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind, sind rentenversicherungspflichtig.
In die Handwerksrolle werden Sie eingetragen, wenn Sie
Die Handwerksrolle ist ein Verzeichnis, das die Handwerkskammer führt. Darin sind die Inhaberinnen und Inhaber von Betrieben zulassungspflichtiger Handwerke ihres Bezirks sowie ihr Handwerk eingetragen.
Die Eintragung in die Handwerksrolle setzt unter anderem voraus, dass ein bestimmter Befähigungsnachweis vorliegt. Das kann beispielsweise eine Meisterprüfung sein.
Für Sie kommt die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich nur dann möglich, wenn Sie
Ob Sie die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen, prüft und entscheidet die zuständige Handwerkskammer. Die Rentenversicherung ist an die Entscheidung der Handwerkskammer gebunden.
Die Handwerkskammer meldet der Rentenversicherung unverzüglich die für die Prüfung der Versicherungspflicht relevanten Eintragungen, Änderungen und Löschungen in der Handwerksrolle.
Nur in Ausnahmefällen sind Sie verpflichtet, sich direkt beim Rentenversicherungsträger zu melden: Das ist der Fall, wenn Sie
Bei Eingang einer entsprechenden Meldung prüft die Rentenversicherung, ob eine Versicherungs- und Beitragspflicht besteht.
Wenn Sie eine geringfügig selbständige Tätigkeit ausüben, besteht für Sie eine Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung. Sofern Ihr Arbeitseinkommen aus der selbständigen Tätigkeit regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, können Sie zwischen diesen Möglichkeiten wählen:
Wenn Sie keine Wahl treffen, müssen Sie in den ersten 3 Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit den halben Regelbeitrag zahlen. Danach ist der Regelbeitrag zu zahlen.
Mit der Zahlung von Pflichtbeiträgen profitieren Sie vom gesamten Leistungspaket der gesetzlichen Rentenversicherung.
Die Versicherung endet mit der Löschung aus der Handwerksrolle. Sie endet außerdem auf Ihren Antrag hin, wenn Sie eine bestimmte Mindestversicherungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt haben.
Eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung ist möglich, wenn
Hinweis:
Bei Ausübung eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes nach Anlage B der Handwerksordnung besteht keine Rentenversicherungspflicht für Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben. Die Rentenversicherungspflicht kann jedoch aufgrund anderer Vorschriften eintreten, zum Beispiel als Selbstständige mit Auftraggebenden.
Sie sind als gewerbetreibende Person in einem Handwerksbetrieb selbstständig tätig? Dann besteht für Sie unter bestimmten Voraussetzungen Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Die Versicherungspflicht als gewerbetreibende Person in einem Handwerksbetrieb tritt automatisch ein, wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen.
Online:
Persönlich:
Schriftlich:
Ihren Antrag kann auch eine Person Ihres Vertrauens für Sie stellen. Reichen Sie hierfür bitte eine Vollmacht bei der Rentenversicherung ein. Solange die Vollmacht gilt, wendet sich die Rentenversicherung ausschließlich an die von Ihnen bevollmächtigte Person.
Wenn Sie Ihre Einwilligung zur elektronischen Kommunikation erteilen, kann der gesamte Schriftwechsel online erfolgen. Entweder nutzen Sie das elektronische Postfach unter den Online-Diensten mit Registrierung oder De-Mail.
Eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ist für Sie als gewerbetreibende Person in einem Handwerksbetrieb nur möglich
Die Versicherungspflicht als gewerbetreibende Person in einem Handwerksbetrieb besteht, wenn Sie
Es fallen keine Kosten für Sie an.
Die Bearbeitung dauert in der Regel 1 Monat.
§ 2 Satz 1 Nummer 8 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)
§ 5 Absatz 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)
§ 6 Absatz 1 Nummer 4 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)
§ 165 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)
§ 169 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)
§ 173 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)
§ 178 Absatz 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)
Verordnung über die Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung (RV-BZV)
§ 190a Absatz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)
§ 196 Absatz 3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)