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Dienstleistungen von A bis Z

Die verschiedenen Dienstleistungen der Stadt werden an dieser Stelle umfassend erläutert. Rufen Sie detaillierte Beschreibungen, die zuständige Organisationseinheit und zugehörige Formulare auf.

Natürlich können Sie Ihr Anliegen während der Öffnungszeiten der Stadtverwaltung (siehe unten am Ende der Seite) auch persönlich mit uns besprechen. Telefonisch stehen wir Ihnen ebenfalls gerne für Fragen zur Verfügung.

Zuständig für:
Lingen (Ems)
Leistung:
Förderung für Bildung und Teilhabe von Kindern und jungen Erwachsenen beantragen, wenn laufender Leistungsbezug von Wohngeld besteht
Keine Treffer
Bezeichnung:
Förderung für Bildung und Teilhabe von Kindern und jungen Erwachsenen beantragen, wenn laufender Leistungsbezug von Wohngeld besteht
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Über die Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket können Sie finanzielle Unterstützung für verschiedene Aktivitäten erhalten. Die Förderung richtet sich an Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene.

Die Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket werden im Rahmen von bestimmten Sozialleistungen bewilligt. Das Wohngeld zählt zu diesen Sozialleistungen. Wenn Sie Anspruch auf Wohngeld haben, können Sie finanzielle Unterstützung aus dem Bildungs- und Teilhabepaket beantragen.

Die Förderung betrifft folgende Bereiche:
 
Bis maximal zum 18. Lebensjahr:

  • Die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben, zum Beispiel im Sportverein oder in der Musikschule, wird mit monatlich bis zu 15,00 EUR gefördert.

Bis maximal zum 25. Lebensjahr:

  • Für eintägige Ausflüge von Schulen, Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege werden die Kosten in tatsächlicher Höhe erstattet.
  • Für mehrtägige Ausflüge von Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege sowie für Klassenfahrten im Rahmen schulrechtlicher Bestimmungen werden die Kosten in tatsächlicher Höhe übernommen.
  • Die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf wird jährlich mit zwei pauschalen Beträgen jeweils zum Schulbeginn gefördert. Die Höhe des Betrages unterscheidet sich zwischen dem 1. und 2. Schulhalbjahr.
  • Die erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen für die Beförderung zur nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsganges (Schülermonatskarten) werden übernommen.
  • Für ergänzende angemessene Lernförderung werden Kosten übernommen, soweit sie erforderlich ist, um die nach schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten Lernziele zu erreichen.
  • Aufwendungen für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung von Schülerinnen und Schülern (falls in schulischer Verantwortung) sowie von Kindern in Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege werden gezahlt.

Teaser

Wenn Sie Wohngeld beziehen, können Sie oder Ihr Kind Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket erhalten. Dazu zählen Unterstützungen für die Teilnahme an Angeboten in Schule, Kita, Kindertagespflege und Freizeit sowie Nachhilfe, Verpflegung und Beförderung

An wen muss ich mich wenden?

An die Wohngeldbehörde

Voraussetzungen

  • Sie beziehungsweise die betroffenen Kinder, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen:
    • erhalten Wohngeld
    • besuchen eine allgemein- oder berufsbildende Schule, eine Tageseinrichtung oder Kindertagespflege
  • Altersobergrenze für Teilhabeleistungen zum Mitmachen in Kultur, Sport und Freizeit in der Gemeinschaft: 18 Jahre
  • Altersobergrenze für Bildungsleistungen: 25 Jahre
  • Auch wenn Sie zwischen 14 und 27 Jahren alt sind, Wohngeld erhalten und im Rahmen Ihrer beruflichen Ausbildung nicht ausreichend bezahlt werden, haben Sie einen Anspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen.
  • Ausflüge:
    • Mehrtägige Ausflüge müssen im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen liegen.
  • Persönlicher Schulbedarf
    • Bei Kindern unter 7 Jahren oder sofern das Kind nach dem 10. Schuljahr eine weitergehende Schule besucht, müssen Sie eine Schulbescheinigung vorlegen.
  • Schülerbeförderung
    • Die Kosten werden nicht komplett von Dritten beispielsweise dem Schulträger übernommen. Wird nur ein Teil der Fahrtkosten durch Dritte übernommen, kann nur der Eigenanteil erstattet werden.
    • Die Entfernung zwischen Ihrem Wohnort und Ihrer Schule oder Einrichtung ist höher als die maßgeblich geregelte Mindestentfernung.
    • Unter bestimmten Voraussetzungen kann die nächstgelegene Einrichtung auch eine besondere Ausrichtung haben, beispielsweise ein sportliches oder sprachliches Profil, oder es handelt sich um eine Waldorfschule.
  • außerschulische Lernförderung
    • Die Schule muss bestätigen, dass Sie die zusätzliche Lernförderung brauchen. Wenn es schulische Angebote gibt, müssen Sie diese vorrangig nutzen. Ob die Versetzung gefährdet ist, ist egal.
    • Die Lernförderung wird durch einen geeigneten Träger oder eine geeignete private Person angeboten.
  • gemeinschaftliche Mittagsverpflegung
    • Sie, beziehungsweise Ihr Kind, besuchen eine Schule, eine Kita, eine Kindertagespflegeeinrichtung oder einen Hort.
    • Die Mittagsverpflegung wird von der Einrichtung angeboten oder ist durch einen Kooperationsvertrag mit der Einrichtung (zum Beispiel zwischen Schule und Hort) vereinbart.
    • Das Essen wird gemeinschaftlich ausgegeben und eingenommen.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Kosten an.

Abgabe: gebührenfrei

Welche Fristen muss ich beachten?

Geltungsdauer: 0 - 12 Monate

Bearbeitungsdauer

Bearbeitungsdauer: 0 - 3 Monate

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Klage vor dem Verwaltungsgericht
    Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.

Was sollte ich noch wissen?

Für den Schulbedarf müssen Sie einen separaten Antrag stellen, wenn Ihr Kind entweder noch unter 7 Jahre alt ist oder das 10. Schuljahr bereits abgeschlossen hat, aber eine weitergehende Schule besucht. In diesen Fällen ist eine Schulbescheinigung als Nachweis vorzulegen.

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung



Fotos v.o.n.u.: k.A.