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Dienstleistungen von A bis Z

Die verschiedenen Dienstleistungen der Stadt werden an dieser Stelle umfassend erläutert. Rufen Sie detaillierte Beschreibungen, die zuständige Organisationseinheit und zugehörige Formulare auf.

Natürlich können Sie Ihr Anliegen während der Öffnungszeiten der Stadtverwaltung (siehe unten am Ende der Seite) auch persönlich mit uns besprechen. Telefonisch stehen wir Ihnen ebenfalls gerne für Fragen zur Verfügung.

Zuständig für:
Lingen (Ems)
Leistung:
Kinderzuschlag Zahlung
Keine Treffer
Bezeichnung:
Kinderzuschlag Zahlung
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Eltern und Alleinerziehende können einen Kinderzuschlag für ihre unverheirateten unter 25 Jahre alten Kinder bekommen, wenn sie in einem gemeinsamen Haushalt leben.

Die Höhe des Kinderzuschlages ist abhängig vom Einkommen und Vermögen der Eltern und Kinder und beträgt maximal 185 Euro pro Monat und Kind. Die Höhe des Kinderzuschlages wird jährlich dynamisiert/angepasst, erstmals zum 01.01.2021.

Bezieher von Kinderzuschlag können zusätzlich für ihre Kinder Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten müssen keine Kita-Gebühren mehr zahlen.

Der Kinderzuschlag ist gegenüber den Leistungen nach dem SGB II eine vorrangige Leistung.

Alle weiteren Informationen wie z.B. Merkblätter, Antragsvordrucke, Antragspaket, Ansprechpartner vor Ort,den KiZ-Lotsen, mit denen man prüfen kann, ob ein Anspruch in Betracht kommen könnte und zur Online-Beantragung sind im Internet auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit .

Verfahrensablauf

Mit Hilfe des sog. KiZ-Lotsen kann schnell und einfach berechnet werden, ob ein Anspruch auf Kinderzuschlag besteht.
Im Anschluss kann vorzugsweise ein Antrag auf Kinderzuschlag online gestellt werden.

Daneben besteht auch die Möglichkeit einen Papierantrag zu stellen.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei den Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit.

Voraussetzungen

  • das Kind bzw. die Kinder leben im Haushalt des/der Antragstellers/-in, wobei das Kind unter 25 Jahre alt ist und nicht verheiratet beziehungsweise nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
  • für diese Kinder Kindergeld (oder eine vergleichbare Leistung) bezogen wird
  • das Bruttoeinkommen der Familie beträgt mindestens 900 Euro (Paare) beziehungsweise 600 Euro (Alleinerziehende)
  • der/die Antragsteller/-in hätte genug Geld für den Unterhalt seiner Familie, wenn diese zusätzlich zu seinem Einkommen Kinderzuschlag und eventuell Wohngeld erhalten würde

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es werden Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Kinderzuschlag kann erst ab dem Monat der Antragstellung bewilligt werden.

Anträge / Formulare

Der Antrag auf Kinderzuschlag kann online gestellt werden. Alternativ kann der Papier-Antrag ausfüllt und an zuständige Familienkasse geschickt werden.

Was sollte ich noch wissen?

Alle Kontaktmöglichkeiten finden Sie unter: www. familienkasse.de

Das Servicetelefon der Familienkasse steht von Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr unter folgender Rufnummer kostenfrei zur Verfügung: 0800 4 5555 30

Ansagen zu den Auszahlungsterminen für Kindergeld und Kinderzuschlag erhält man Rund um die Uhr unter der kostenfreien Rufnummer: 0800 4 5555 33

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

Stelle:
Bundesagentur für Arbeit
Adresse:
Regensburger Straße 104
90478 Nürnberg
Telefon:
+49 800 45555-30
(Bemerkung: Familienkasse; gebührenfrei)

+49 800 45555-20
(Bemerkung: Für Arbeitgeber; gebührenfrei)

+49 800 45555-00
(Bemerkung: Für Arbeitnehmer; gebührenfrei)


Fotos v.o.n.u.: k.A.