Die verschiedenen Dienstleistungen der Stadt werden an dieser Stelle umfassend erläutert. Rufen Sie detaillierte Beschreibungen, die zuständige Organisationseinheit und zugehörige Formulare auf.
Natürlich können Sie Ihr Anliegen während der Öffnungszeiten der Stadtverwaltung (siehe unten am Ende der Seite) auch persönlich mit uns besprechen. Telefonisch stehen wir Ihnen ebenfalls gerne für Fragen zur Verfügung.
Zusammenschlüsse zwischen Unternehmen werden unter bestimmten Voraussetzungen durch das Bundeskartellamt geprüft.
Nachteile für den Wettbewerb sollen so vermieden werden. Das Bundeskartellamt überprüft den Zusammenschluss immer dann, wenn die Unternehmen bestimmte Umsatzschwellen überschreiten oder wenn ein besonders hoher Kaufpreis für das Vorhaben gezahlt wird.
Das Bundeskartellamt untersagt den Zusammenschluss nur dann, wenn der Zusammenschluss wirksamen Wettbewerb erheblich behindern würde. Dies ist insbesondere der Fall, wenn zu erwarten ist, dass durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung erlangt oder verstärkt wird.
Zusammenschlüsse von Unternehmen müssen beim Bundeskartellamt angemeldet werden und dürfen während des gesamten Prüfverfahrens nicht vollzogen werden ("Vollzugsverbot"). Andernfalls sind die Verträge unwirksam, es kann ein Bußgeld verhängt oder der Zusammenschluss wieder entflochten werden. Mit der Vorab-Kontrolle soll verhindert werden, dass wettbewerblich problematische Zusammenschlüsse im Nachhinein aufgelöst werden müssen. Damit die Unternehmen Sicherheit haben, wann sie fusionieren dürfen, sieht das Gesetz enge Fristen für das Prüfverfahren vor.
Drohende Beschränkungen des Wettbewerbs können zum Teil auch dadurch beseitigt werden, dass die beteiligten Unternehmen Zusagen abgeben. Zum Beispiel kann einem Unternehmen bei entsprechenden Zusagen auferlegt werden, bestimmte Unternehmensteile beziehungsweise Geschäftsbereiche an Wettbewerber zu veräußern.
Das Bundeskartellamt verfügt über weitreichende Ermittlungsbefugnisse, um sich ein umfassendes Bild von den Wettbewerbsbedingungen verschaffen zu können. Die Behörde kann alle relevanten Dokumente und Geschäftsdaten von Unternehmen und Unternehmensvereinigungen anfordern. Außerdem führt es umfassende Marktbefragungen durch und führt Gespräche mit einzelnen Marktteilnehmern.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Anmeldung beim Bundeskartellamt nicht nötig. Das ist der Fall, wenn
Melden Sie eine geplante Fusion Ihres Unternehmens mit einem formlosen Schreiben an:
Das Bundeskartellamt führt eine Fusionskontrolle durch, wenn
Erforderlich ist dazu eine Anmeldung der zusammenschlussbeteiligten Unternehmen.
Hinweis: Erwerber und Erworbene müssen zu allen genannten sieben Punkten Angaben machen. Handelt es sich um einen Anteils- oder Vermögenserwerb, muss zusätzlich der Veräußerer die Angaben zu Nr. 2 und Nr. 7 machen. Sind die beteiligten Unternehmen (das heißt Erwerber, Erworbene und bei einem Anteils- oder Vermögenserwerb auch der Veräußerer) verbundene Unternehmen (das heißt sie werden beherrscht oder sind abhängig im Sinne des Aktiengesetzes) müssen die Angaben zu Nr. 2 und 3 jeweils für alle verbundenen Unternehmen gemacht werden und die Angaben zu Nr. 4., 5. und 6. für den gesamten Unternehmensverbund.
Prüfung des Zusammenschlusses: Bis zu EUR 50.000 (abhängig von der wirtschaftlichen Bedeutung des Falls und dem personellem und sachlichem Aufwand für die Behörde); ausnahmsweise bis zu EUR 100.000.
Ein anmeldepflichtiger Zusammenschluss darf nicht vollzogen werden, bevor
Formulare: keine
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja, DE-Mail oder E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur auch möglich (aber einfache E-Mail genügt nicht)
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Das Bundeskartellamt veröffentlicht auf seiner Homepage eine Liste der aktuellen Fusionskontrollverfahren (unter Nennung der beteiligten Unternehmen, des Datums der Anmeldung, der betroffenen Produktbereiche und - soweit bereits erfolgt - des Abschlusses des Verfahrens).
Das Bundeskartellamt ist bestrebt, Prüfungsverfahren, die nicht auf eine Untersagung hinauslaufen, möglichst kurzfristig abzuschließen. Kommt aufgrund der mitgeteilten oder dem Amt bereits vorliegenden Daten die erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs (zum Beispiel durch Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung) erkennbar nicht in Betracht, so wird das Bundeskartellamt den anmeldenden Unternehmen schnellstmöglich nach Eingang der vollständigen Anmeldung mitteilen, dass die Untersagungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, und damit den Vollzug freigeben.
Der größte Teil der jährlich über 1.000 Fusionskontrollverfahren kann mit einer Freigabe in der ersten Phase beendet werden.
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie