Die verschiedenen Dienstleistungen der Stadt werden an dieser Stelle umfassend erläutert. Rufen Sie detaillierte Beschreibungen, die zuständige Organisationseinheit und zugehörige Formulare auf.
Natürlich können Sie Ihr Anliegen während der Öffnungszeiten der Stadtverwaltung (siehe unten am Ende der Seite) auch persönlich mit uns besprechen. Telefonisch stehen wir Ihnen ebenfalls gerne für Fragen zur Verfügung.
Als Bürgerin oder Bürger der Europäischen Union können Sie von jeder Stelle, die personenbezogene Daten über Sie sammelt und verarbeitet, verlangen, dass Ihre Daten restlos gelöscht werden. Dies ist allerdings an Voraussetzungen geknüpft. Ungeachtet dessen muss eine solche Stelle auch ohne Ihr Verlangen Ihre personenbezogenen Daten löschen, wenn sie die Daten für den jeweiligen Zweck nicht mehr benötigt.
Personenbezogene Daten sind zum Beispiel:
Das Recht auf Löschung können Sie gegenüber öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen geltend machen. Öffentliche Stellen sind zum Beispiel Behörden, nicht-öffentliche Stellen sind etwa Wirtschaftsunternehmen, Verbände oder Vereine.
Die Löschung Ihrer personenbezogenen Daten müssen Sie direkt bei der zuständigen öffentlichen oder nicht-öffentlichen Stelle geltend machen.
Im Rahmen Ihrer datenschutzrechtlichen Selbstbestimmung können Sie unter bestimmten Voraussetzungen verlangen, dass Stellen, die Ihre personenbezogenen Daten verarbeiten, Ihre Daten vollständig löschen müssen.
Das Löschen Ihrer personenbezogenen Daten können Sie online oder schriftlich per Post beantragen.
Löschung Ihrer personenbezogenen Daten online anfordern:
Löschung Ihrer personenbezogenen Daten schriftlich anfordern:
Damit Sie Ihre personenbezogenen Daten löschen lassen können, muss
Ihre personenbezogenen Daten können nicht gelöscht werden, wenn sie verarbeitet werden:
Sie müssen nichts bezahlen.
Sie müssen keine Fristen beachten.
Ihre personenbezogenen Daten müssen unverzüglich gelöscht werden, das bedeutet, ohne schuldhafte Verzögerung seitens der Stelle, die die Daten verarbeitet. Grundsätzlich gilt, dass Sie spätestens 1 Monat, nachdem Sie die Löschung verlangt haben, über die ergriffenen Maßnahmen informiert werden müssen. Sollte das nicht möglich sein, müssen Ihnen die Gründe für die Verzögerung und die verlängerte Frist mitgeteilt werden.
Formulare: nein
Onlineverfahren möglich: ja
Schriftform erforderlich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Vertrauensniveau: niedrig
Es sind keine allgemein geltenden Rechtsbehelfe vorgesehen.
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat