Die verschiedenen Dienstleistungen der Stadt werden an dieser Stelle umfassend erläutert. Rufen Sie detaillierte Beschreibungen, die zuständige Organisationseinheit und zugehörige Formulare auf.
Natürlich können Sie Ihr Anliegen während der Öffnungszeiten der Stadtverwaltung (siehe unten am Ende der Seite) auch persönlich mit uns besprechen. Telefonisch stehen wir Ihnen ebenfalls gerne für Fragen zur Verfügung.
Wenn Sie Wertpapiere im regulierten Markt an einer Börse handeln lassen wollen, benötigen Sie dafür eine Zulassung durch die Geschäftsführung. Es sei denn, die Wertpapiere sind bereits gesetzlich zugelassen.
Die Wertpapierzulassung muss vom Emittenten der Wertpapiere ggf. zusammen mit einem Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmen, das an einer inländischen Börse zur Teilnahme am Handel zugelassen ist, bei der Börsengeschäftsführung beantragt werden.
Nach Prüfung des Antrags entscheidet die Börsengeschäftsführung über die Zulassung. Die Bekanntgabe der Zulassung erfolgt auf Kosten der Antragsteller im Bundesanzeiger durch die Börsengeschäftsführung.
Börsengeschäftsführung
Der Zulassungsantrag ist schriftlich zu stellen.
Zulassungsgebühren für Aktien, aktienvertretende Zertifikate, Genussscheine und Anteilsscheine Bei Rücknahme oder Erledigung des Zulassungsantrags fällt eine ermessensabhängige Gebühr von mindestens 1.000 Euro an.
Zulassungsgebühren für Optionsscheine und Zertifikate: Bei Rücknahme oder Erledigung des Zulassungsantrags fällt eine ermessensabhängige Gebühr von mindestens 1.000 Euro an.
Zulassungsgebühren für Anleihen (volumenabhängig). In dieser Gebühr sind die Einführungsgebühren enthalten. Bei Rücknahme oder Erledigung des Zulassungsantrags fällt eine ermessensabhängige Gebühr von mindestens 1.000 Euro an.
keine
Die Bearbeitungszeit ist abhängig von Zeitpunkt und Umfang der eingereichten Dokumente. Nach vollständiger Vorlage aller erforderlichen Unterlagen erfolgt die Prüfung in der Regel innerhalb weniger Tage.
Ein Vorverfahren in Form des Widerspruchsverfahrens ist in Niedersachsen nicht vorgesehen.
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung
Mo. - Fr.: 09:00 Uhr – 18:00 Uhr