Die verschiedenen Dienstleistungen der Stadt werden an dieser Stelle umfassend erläutert. Rufen Sie detaillierte Beschreibungen, die zuständige Organisationseinheit und zugehörige Formulare auf.
Natürlich können Sie Ihr Anliegen während der Öffnungszeiten der Stadtverwaltung (siehe unten am Ende der Seite) auch persönlich mit uns besprechen. Telefonisch stehen wir Ihnen ebenfalls gerne für Fragen zur Verfügung.
Wenn jemand stirbt (Erbfall) geht das Vermögen der verstorbenen Person (Erbschaft bzw. Nachlass) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.
Die Erbinnen und Erben erlangen hierbei nicht nur die Vermögenswerte. Sie haften auch für die Nachlassverbindlichkeiten.
Ist der Nachlass (drohend) zahlungsunfähig oder überschuldet, so sollten Sie alle Umstände des konkreten Einzelfalls berücksichtigen und sich genau überlegen, wie Sie weiter vorgehen. Gegebenenfalls ist es hierbei ratsam, (wahrscheinlich kostenpflichtigen) Rat und Hilfe von Fachleuten mit besonderen Kenntnissen im Erb- und Insolvenzrecht einzuholen. Denkbar als weiteres Vorgehen in solchen Situationen ist u.a.:
Entscheiden Sie sich, einen Insolvenzantrag zu stellen, so beschränkt sich Ihre Haftung als Erbin bzw. Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten in der Regel auf den Nachlass, wenn das Nachlassinsolvenzverfahren (durch das Insolvenzgericht) eröffnet wird.
Beachten Sie hierbei: In einer solchen Situation müssen Sie unverzüglich die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beantragen, wenn Sie von der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung des Nachlasses Kenntnis erlangt haben oder hätten erlangen müssen. Machen Sie dies nicht, so sind Sie den Gläubigerinnen und Gläubiger für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich.
Eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über den Nachlass nur nicht, weil die Kosten des Insolvenzverfahrens nicht durch den Nachlass finanziert werden können, so können Sie als Erbin oder Erbe eine Dürftigkeitseinrede (§ 1990 BGB) erheben, wenn:
Das örtlich zuständige Insolvenzgericht.
Örtlich zuständig ist ausschließlich das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
Liegt der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.
Das zuständige Gericht finden Sie hier.
Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und ggegebenfalls weitere Unterlagen
Reichen Sie bei Antragstellung direkt die Unterlagen ein, denen das Insolvenzgericht entnehmen kann, dass Sie berechtigt sind, das Insolvenzverfahren zu beantragen. Als Erbin bzw. Erbe sollten Sie beispielsweise darlegen und mit geeigneten Unterlagen glaubhaft machen, woraus sich Ihre Stellung als Erbin bzw. Erbe ergibt (zum Beispiel durch Vorlage eines Erbscheins oder eines Testaments).
Das Verfahren ist kostenpflichtig.
Für das Verfahren über den Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällt eine 0,5 Gebühr nach Nr. 2310 KV GKG an - mindestens 36 Euro. Maßgeblich für die Berechnung des konkret anfallenden Betrags ist der Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens .
Den Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens hat die Erbin bzw. der Erbe unverzüglich stellen, wenn sie bzw. er von der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung des Nachlasses Kenntnis erlangt. Ansonsten ist sie bzw. er den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich. Ein entsprechender Antrag einer Nachlassgläubigerin bzw. eines Nachlassgläubigers ist nur in dem Zeitraum von zwei Jahren seit der Annahme der Erbschaft zulässig.
Die Bearbeitungsdauer ist individuell. Liegt ein zulässiger Insolvenzantrag vor, so prüft das Insolvenzgericht von Amts wegen (d.h. von sich aus), ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und ob genügend Masse vorhanden ist, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken. Hierzu beauftragt das Insolvenzgericht in der Regel eine Sachverständige/einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens.
Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt, so steht gemäß § 34 Abs. 1 InsO dem Antragsteller und, wenn die Abweisung des Antrags nach § 26 InsO erfolgt, dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so steht gemäß § 34 Abs. 2 InsO dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.
Niedersächsiches Justizministerium