Die verschiedenen Dienstleistungen der Stadt werden an dieser Stelle umfassend erläutert. Rufen Sie detaillierte Beschreibungen, die zuständige Organisationseinheit und zugehörige Formulare auf.
Natürlich können Sie Ihr Anliegen während der Öffnungszeiten der Stadtverwaltung (siehe unten am Ende der Seite) auch persönlich mit uns besprechen. Telefonisch stehen wir Ihnen ebenfalls gerne für Fragen zur Verfügung.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie sich als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber für Mitarbeitende in Ihrem Unternehmen eine Ausnahmebewilligung für längere tägliche Arbeitszeiten bewilligen lassen.
Dafür müssen Sie einen Antrag stellen.
Eine Abweichung von den Regelungen zur Arbeitszeit ist möglich für:
Für kontinuierliche Schichtbetriebe kann Ihnen eine längere tägliche Arbeitszeit bewilligt werden, um zusätzliche Freischichten zu erreichen.
Auch für Bau- und Montagestellen kann eine längere Arbeitszeit über 8 Stunden hinaus bewilligt werden.
Bei Saison- und Kampagnenbetrieben können Ihnen für die Zeit der Saison oder Kampagne längere tägliche Arbeitszeiten bewilligt werden.
Die Verlängerung der Arbeitszeit muss jeweils durch eine entsprechende Verkürzung zu anderen Zeiten ausgeglichen werden.
Aus Gründen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sind tägliche Arbeitszeiten von mehr als 12 Stunden grundsätzlich nicht zulässig.
Die Ausnahmen stehen im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde.
Sie haben keinen Anspruch auf eine Ausnahmebewilligung.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie sich als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber für Mitarbeitende in Ihrem Unternehmen eine längere tägliche Arbeitszeit bewilligen lassen.
In Niedersachsen sind die Antragsunterlagen unter Berücksichtigung des Kriterienkataloges der Länder (LASI) zur Genehmigung langer Schichten nach § 15 Absatz 1 Nr. 1a und 1b ArbZG und § 15 Absatz 1 Nr. 2 ArbZG zu erstellen
Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus der niedersächsischen Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) und ist abhängig von der Anzahl der bewilligten Tage sowie der Anzahl der Mitarbeitenden.
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
In Niedersachsen erfolgt die Bewilligung von Abweichungen gem. §15(1) ArbZG in Verbindung mit Bewilligungen von Sonn-/Feiertagsbeschäftigung gem. §13 (5) ArbZG derzeit durch das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Osnabrück.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
Zuständige Stellen |
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Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) - Clausthal-Zellerfeld |
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Osnabrück |