Die verschiedenen Dienstleistungen der Stadt werden an dieser Stelle umfassend erläutert. Rufen Sie detaillierte Beschreibungen, die zuständige Organisationseinheit und zugehörige Formulare auf.
Natürlich können Sie Ihr Anliegen während der Öffnungszeiten der Stadtverwaltung (siehe unten am Ende der Seite) auch persönlich mit uns besprechen. Telefonisch stehen wir Ihnen ebenfalls gerne für Fragen zur Verfügung.
Wenn Sie Tierversuche durchführen möchten, benötigen Sie grundsätzlich vor Versuchsbeginn eine Genehmigung durch das Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES).
Tierversuche sind Eingriffe oder Behandlungen
Nachdem Sie die erforderlichen Unterlagen beim Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) eingereicht haben, werden diese auf formale Vollständigkeit geprüft. Ihnen wird eine formale Eingangsbestätigung übermittelt. Im Anschluss wird der Antrag der Kommission nach §15 Tierschutzgesetz (TierSchG) in der nächstmöglichen Sitzung zur Begutachtung vorgelegt und aus fachlicher- und ethischer Sicht geprüft. Darüber hinaus wird eine Stellungnahme des zuständigen Tierschutzbeauftragten eingeholt. Sollten Rückfragen/Beanstandungen entstehen, werden Sie aufgefordert, hierzu schriftlich Stellung zu nehmen, bevor eine abschließende Entscheidung getroffen wird.
Die umfangreichen Genehmigungsvoraussetzungen sind im Tierschutzgesetz in Verbindung mit der Tierschutz-Versuchstierverordnung aufgeführt. Zudem benötigen Sie vor Antragstellung zur Genehmigung von Tierversuchen eine/n Tierschutzbeauftragte/n. Diese/n können Sie über das dafür vorgesehene Formular beim Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) anzeigen.
Gebühren: 50 – 2.000 Euro
Auslagen: In tatsächlicher Höhe gemäß § 13 Niedersächsisches Verwaltungskostengesetz (NVwKostG)
Sie dürfen erst nach der Bestellung eines Tierschutzbeauftragten und nach Erhalt der Genehmigung mit dem Tierversuch beginnen.
Das Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit hat Ihnen eine Entscheidung über den Antrag innerhalb von 40 Arbeitstagen ab dem Eingang eines den Anforderungen des § 31 Tierschutz-Versuchstierverordnung entsprechenden Antrags mitzuteilen. Auch nach Ablauf dieser Frist, darf erst mit Vorliegen einer Genehmigung mit dem Versuchsvorhaben begonnen werden.
Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist schriftlich beim zuständigen Verwaltungsgericht, oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichtes einzulegen. Die Klage kann auch mit qualifizierter elektronischer Signatur durch Zuleitung über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts erhoben werden.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des LAVES.
In Ausnahmefällen reicht auch eine Anzeige des Versuchsvorhabens. Die konkreten Ausnahmefälle sind in § 8 a Abs.1-3 TierSchG aufgeführt.
Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.