Die verschiedenen Dienstleistungen der Stadt werden an dieser Stelle umfassend erläutert. Rufen Sie detaillierte Beschreibungen, die zuständige Organisationseinheit und zugehörige Formulare auf.
Natürlich können Sie Ihr Anliegen während der Öffnungszeiten der Stadtverwaltung (siehe unten am Ende der Seite) auch persönlich mit uns besprechen. Telefonisch stehen wir Ihnen ebenfalls gerne für Fragen zur Verfügung.
Durch die handwerkliche Meisterprüfung wird festgestellt, ob der Prüfling befähigt ist, ein Handwerk auszuüben und selbstständig zu führen sowie Lehrlinge ordnungsgemäß auszubilden. Die Meisterprüfung ist ebenso ein Nachweis über die dazu notwendigen theoretischen und fachlichen, betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen, rechtlichen und berufserzieherischen Kenntnisse.
Die Meisterprüfung wird durch eine am Sitz der zuständigen Stelle errichtete staatliche Prüfungsbehörde (Meisterprüfungsausschuss) abgenommen. Die bestandene Meisterprüfung berechtigt zur Führung eines Meistertitels und wird mit dem Meisterbrief beurkundet.
Die Prüfung ist in vier selbstständige Prüfungsteile gegliedert:
Die Reihenfolge des Ablegens der Teilprüfungen kann vom Prüfling bestimmt werden. Eine zeitliche Beschränkung von der ersten bis zur Ablegung der vierten Teilprüfung gibt es nicht. Nicht bestandene Teilprüfungen können dreimal wiederholt werden.
Vor der Prüfungsanmeldung muss die Zulassung zur Meisterprüfung beantragt werden. Voraussetzung zur Zulassung zur Meisterprüfung ist in der Regel eine erfolgreich abgelegte Gesellenprüfung in dem Handwerk, in dem die Meisterprüfung abgelegt werden soll. Die genauen Zulassungsrichtlinien sind in der Handwerksordnung (HwO) festgelegt. In vielen Handwerksberufen muss in der praktischen Prüfung, neben einer Arbeitsprobe, auch ein Meisterprüfungsprojekt durchgeführt werden.
Die Zulassung wird vom Vorsitzenden des Meisterprüfungsausschusses ausgesprochen. Hält der Vorsitzende die Zulassungsvoraussetzungen für nicht gegeben, so entscheidet der gesamte Meisterprüfungsausschuss.
Die Zuständigkeit liegt bei der Handwerkskammer.
Für die Abnahme jedes Teils der Meisterprüfung ist der Meisterprüfungsausschuss zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich der Prüfling
Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen:
Bei der Anmeldung zu jedem Teil der Meisterprüfung hat der Prüfling den Nachweis, der die Zuständigkeit der zuständigen Stelle begründet sowie den Bescheid über die Zulassung vorzulegen.
Es fallen Gebühren an.
Der Antrag auf Zulassung zur Meisterprüfung ist im Interesse des Prüflings rechtzeitig vor Lehrgangsbeginn zu stellen, damit zu Kursbeginn bereits Klarheit über die Zulassung und Teilnahme an der Meisterprüfung besteht.