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Dienstleistungen von A bis Z

Die verschiedenen Dienstleistungen der Stadt werden an dieser Stelle umfassend erläutert. Rufen Sie detaillierte Beschreibungen, die zuständige Organisationseinheit und zugehörige Formulare auf.

Natürlich können Sie Ihr Anliegen während der Öffnungszeiten der Stadtverwaltung (siehe unten am Ende der Seite) auch persönlich mit uns besprechen. Telefonisch stehen wir Ihnen ebenfalls gerne für Fragen zur Verfügung.

Zuständig für:
Lingen (Ems)
Leistung:
Vereinigung von landwirtschaftlichen Erzeugerorganisationen anerkennen lassen
Keine Treffer
Bezeichnung:
Vereinigung von landwirtschaftlichen Erzeugerorganisationen anerkennen lassen
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Eine Erzeugerorganisation ist auf ihren Antrag hin anzuerkennen, wenn sie

1. die allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen des § 4 und

2. die besonderen Anerkennungsvoraussetzungen, die jeweils für die antragstellende Vereinigung der Erzeugerorganisation nach dem Unionsrecht, dem Agrarorganisationen- und Lieferkettengesetz und dieser Verordnung für bestimmte Erzeugerorganisationen oder bestimmte Erzeugnisbereiche gelten, erfüllt.

Für jeden Erzeugnisbereich, in dem eine Vereinigung der Erzeugerorganisation tätig ist, bedarf es einer gesonderten Anerkennung.

Verfahrensablauf

Prüfung des Antrags

Erstellung des Bescheids

Übermittlung an die zuständige Stelle

An wen muss ich mich wenden?

Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Geschäftsbereich 2, Sachgebiet 2.1.3

Voraussetzungen

Eine Vereinigung der Erzeugerorganisation muss

1. eine juristische Person des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts oder eine Personenvereinigung des Privatrechts sein,

2. ihre Gründung auf eine Initiative ihrer Mitglieder zurückführen können,

3. ihren Hauptsitz in einem Land haben, in dem sie

a) über Mitglieder verfügt und

b) eine im Vergleich mit ihrer Gesamttätigkeit nicht nur unbedeutende Tätigkeit entfaltet, soweit es sich nicht um einen Branchenverband handelt

4. über eine schriftliche Satzung verfügen, folgende Bestimmungen enthält

- Name

- Hauptsitz und

- die Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen zu entnehmen sind,

- zur Ausübung einer demokratischen Kontrolle der Mitglieder über die Agrarorganisation als Ganzes und die Entscheidungen der Agrarorganisation,

- zu Mitgliedschaftsbeiträgen,

- zur sachgerechten Ausübung der Aufgaben,

- zur Aufnahme neuer Mitglieder und der Beendigung der Mitgliedschaft,

zu Sanktionen bei Verstößen gegen die Mitgliedschaftspflichten

- zur Einrichtung von Zweigstellen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühr für die Anerkennung beträgt 182,50 €.

Welche Fristen muss ich beachten?

 Über den Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab dem Vorliegen der für die Prüfung der Anerkennung erforderlichen Angaben und Unterlagen durch Bescheid zu entscheiden. Fehlen erforderliche Angaben oder Unterlagen, unterrichtet die Behörde den Antragsteller hiervon.

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher

Stelle:
Landwirtschaftskammer Niedersachsen
Adresse:
Mars-la-Tour-Straße 1-13
26121 Oldenburg (Oldenburg)
Telefon:
0441 801-0
Fax:
0441 801-180
Kategorie(n):
Landwirtschaftskammer


Fotos v.o.n.u.: k.A.