Die verschiedenen Dienstleistungen der Stadt werden an dieser Stelle umfassend erläutert. Rufen Sie detaillierte Beschreibungen, die zuständige Organisationseinheit und zugehörige Formulare auf.
Natürlich können Sie Ihr Anliegen während der Öffnungszeiten der Stadtverwaltung (siehe unten am Ende der Seite) auch persönlich mit uns besprechen. Telefonisch stehen wir Ihnen ebenfalls gerne für Fragen zur Verfügung.
Zu Ihren Aufgaben als öffentlich bestellter Sachverständiger gehören die Begutachtung von Leistungen und Tätigkeiten des Handwerks und deren Wert. Sie sollen sachlich fundierte Beurteilungen handwerklicher Arbeiten, Produkte und Dienstleistungen und der dafür geforderten Preise erstellen.
Sie als Sachverständiger sind das Aushängeschild für die Leistungsfähigkeit der Wirtschaftsgruppe Handwerk. Ihr fachliches Können und Wissen sowie Ihre Integrität sind nicht nur wichtig für Ihr persönliches Ansehen, sondern für das Ansehen des Handwerks insgesamt.
Einen Anspruch auf öffentliche Bestellung und Vereidigung haben Sie als Bewerber daher nur, wenn Ihre besonderen Fachkenntnisse, Ihre Unabhängigkeit und Unparteilichkeit überprüft wurden und damit außer jedem Zweifel ist, dass Sie die in der jeweiligen Sachverständigenordnung der Handwerkskammern aufgestellten Voraussetzungen - insbesondere die persönliche Eignung und den Nachweis der besonderen Sachkunde, erfüllen.
Zu diesen Auswahlkriterien gehört, dass Sie als Bewerber
Wenn Sie als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger Gutachten erstellen, muss stets die Möglichkeit ausgeschlossen sein, dass das Gutachten eigenen wirtschaftlichen oder sonstigen beruflichen Zwecken unterliegt. Sie müssen sich immer im Klaren darüber sein, dass an Ihre Redlichkeit und Objektivität ganz besonders hohe Ansprüche gestellt werden.
Wenn Sie den Antrag auf öffentliche Bestellung und Vereidigung zum Sachverständigen gestellt haben, wird die Vollständigkeit der Antragsunterlagen durch die zuständige Handwerkskammer geprüft.
Anschließend hört die zuständige Handwerkskammer im Regelfall den zuständigen Fachverband und/oder die zuständige Innung an.
Die Handwerkskammer kann von Ihnen zum Nachweis Ihrer besonderen Sachkunde auf Ihre Kosten die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen verlangen und Sie verpflichten, sich auf Ihre Kosten einer Überprüfung durch ein Fachgremium zu stellen. Die Überprüfung kann neben der Erstellung eines Probegutachtens und eines schriftlichen Tests auch ein mündliches Fachgespräch vorsehen.
Schließlich werden Sie je nach Entscheidung der beteiligten Gremien als Sachverständiger vereidigt. Sie erhalten die Bestellungsurkunde, Sachverständigenausweis und Rundstempel.
Handwerkskammern
Sie haben einen Anspruch auf die öffentliche Bestellung und Vereidigung, wenn die Überprüfung Ihrer besonderen Fachkenntnisse, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit erfolgreich war und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Zu diesen Auswahlkriterien gehört, dass Sie
Der Nachweis über Ihre besondere Sachkunde (erheblich über dem Durchschnitt liegende Fachkenntnisse und Fertigkeiten) ergibt sich aus den von Ihnen beigefügten schriftlichen Unterlagen und nach einem von den Handwerkskammern ausgearbeiteten Verfahren, das neben der Erstellung eines Probegutachtens und eines schriftlichen Tests auch ein mündliches Fachgespräch vor einem kompetenten Ausschuss vorsieht.
Die Gebührenhöhe richtet sich nach der Gebührenordnung in Verbindung mit dem Gebührenverzeichnis der jeweils zuständigen Handwerkskammer.
Die Kosten für das Verfahren variieren je nach Gewerk, in der Regel ab 2.500 Euro.
Keine
Die zuständige Stelle wird Ihren Antrag schnellstmöglich bearbeiten. Bei Durchführung eines Prüfungstermins kann die Bearbeitung erst nach dessen Abschluss erfolgen.
Gegebenenfalls Rechtsverordnungen der jeweiligen Landesregierung und/oder
Satzung der jeweiligen Handwerkskammer nach § 106 Abs. 1 Nr. 12 HwO als Bestellungskörperschaft
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Bei Durchführung eines Prüfungstermins vor einem Fachgremium und bei der Vereidigung: Ja
Widerspruch
Weitere Informationen zur Bestellung als Sachverständige des Handwerks und Bestellungsvoraussetzungen erhalten Sie auf den Seiten des bundesweiten Sachverständigenverzeichnisses der Handwerksammern
https://www.svd-handwerk.de/info.php
Informationen zu Ansprechpartnern der Handwerksammern finden Sie auf der Internetseite des bundesweiten Sachverständigenverzeichnisses der Handwerkskammern
https://www.svd-handwerk.de/ansprechpartner.php
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung