Die verschiedenen Dienstleistungen der Stadt werden an dieser Stelle umfassend erläutert. Rufen Sie detaillierte Beschreibungen, die zuständige Organisationseinheit und zugehörige Formulare auf.
Natürlich können Sie Ihr Anliegen während der Öffnungszeiten der Stadtverwaltung (siehe unten am Ende der Seite) auch persönlich mit uns besprechen. Telefonisch stehen wir Ihnen ebenfalls gerne für Fragen zur Verfügung.
Die Nachweis- und Registerpflichten nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) zielen darauf ab, die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen zu dokumentieren und zu überwachen.
Als abfallerzeugendes Unternehmen, das gefährliche Abfälle erzeugt, müssen Sie und die an ihrer Entsorgung beteiligten Unternehmen, sowohl untereinander als auch gegenüber den zuständigen Behörden, die ordnungsgemäße Entsorgung nachweisen und die hierfür erforderlichen Nachweisdokumente führen.
Bereits vor Beginn der Entsorgung müssen Sie als abfallerzeugendes oder abfallentsorgendes Unternehmen Entsorgungsnachweise führen, um die Zulässigkeit der geplanten Art der Entsorgung nachzuweisen.
Fallen bei Ihnen jedoch weniger als 20 Tonnen eines gefährlichen Abfalls im Jahr an, können Sie stattdessen am Sammelentsorgungsnachweisverfahren teilnehmen. Bei diesem führt nicht das abfallerzeugende Unternehmen einen Entsorgungsnachweis, sondern das Unternehmen, das den Abfall sammelt.
Auch im Sammelentsorgungsnachweisverfahren muss die zuständige Behörde in der Regel die Zulässigkeit der Entsorgung vor Beginn der Entsorgung bestätigen.
Die Pflicht zur Bestätigung des Sammelentsorgungsnachweises entfällt im sogenannten privilegierten Verfahren. Dies gilt für folgende Unternehmen:
Im privilegierten Verfahren kann mit der Entsorgung unmittelbar nach Übersendung des Sammelentsorgungsnachweises an die zuständige Behörde begonnen werden.
Sie können unter bestimmten Voraussetzungen für Ihren Sammelentsorgungsnachweis das privilegierte Verfahren nutzen.
Die Zuständigkeit liegt bei der Niedersächsischen Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall mbH (NGS).
In elektronischer Form:
Bearbeitung erfolgt unmittelbar nach Eingang, eventuelle Nachforderungen oder Anordnungen erfolgen in der Regel innerhalb weniger Tage
Vor Beginn der vorgesehenen Entsorgung.
Bearbeitung erfolgt unmittelbar nach Eingang, eventuelle Nachforderungen oder Anordnungen erfolgen in der Regel innerhalb weniger Tage.
§ 3 Absatz 1 i.V.m. § 7 Absatz 1 und § 9 Absatz 1 Nachweisverordnung
Widerspruch möglich gemäß Rechtsbehelf im Landesrechtlichen Bescheid der NGS.
Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz