Die verschiedenen Dienstleistungen der Stadt werden an dieser Stelle umfassend erläutert. Rufen Sie detaillierte Beschreibungen, die zuständige Organisationseinheit und zugehörige Formulare auf.
Natürlich können Sie Ihr Anliegen während der Öffnungszeiten der Stadtverwaltung (siehe unten am Ende der Seite) auch persönlich mit uns besprechen. Telefonisch stehen wir Ihnen ebenfalls gerne für Fragen zur Verfügung.
Sie sind seit dem 1. Juli 2020 als Intermediär oder Nutzer einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung dazu verpflichtet, von Ihnen vermarktete, konzipierte, organisierte, zur Nutzung bereitgestellte, oder selbst genutzte betriebene oder verwaltete grenzüberschreitende Steuergestaltungen innerhalb der Europäischen Union (EU) mitzuteilen, sobald diese aufgrund gesetzlich definierter Kennzeichen auf ein potentielles Risiko der Steuervermeidung hindeuten.
Die primäre Mitteilungspflicht trifft den Intermediär.
Intermediär ist, wer eine grenzüberschreitende Steuergestaltung
Intermediäre können beispielsweise sein:
Nutzer sind von der Mitteilungspflicht nur dann betroffen, wenn Sie sich eines nicht in der EU mitteilungspflichtigen Intermediärs bedienen oder Sie als „Inhouse-Gestalter“ eine grenzüberschreitende Steuergestaltung selbst konzipiert haben.
Obliegt die Mitteilungspflicht einem Intermediär, der einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegt, ist der Nutzer teilweise selbst zur Mitteilung der grenzüberschreitenden Steuergestaltung verpflichtet, wenn er den Intermediär nicht von der gesetzlichen Pflicht zur Verschwiegenheit entbindet (in Bezug auf seine persönlichen/nutzerbezogenen Daten).
Die Mitteilung über grenzüberschreitende Steuergestaltungen können Sie ausschließlich elektronisch und nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle an das BZSt übermitteln.
Die mitgeteilten grenzüberschreitenden Steuergestaltungen werden zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgetauscht.
Wenn Sie Intermediär oder Nutzer einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung sind, müssen Sie diese unter bestimmten Voraussetzungen zeitnah dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) mitteilen.
Die Mitteilung der grenzüberschreitenden Steuergestaltung müssen Sie elektronisch über die amtlich bestimmte Schnittstelle nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermitteln.
Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
Grenzüberschreitende Steuergestaltungen müssen mitteilen:
Dies können sein:
und
Sachliche Voraussetzungen:
Weitere Voraussetzungen:
keine
keine
Hinweis:
Für jede DAC6-Mitteilung erhalten Sie eine technische Rückmeldung in der Regel maximal 2 Tage, bei technischen Wartungsarbeiten bis zu 1 bis 2 Wochen
keine
Bundesministerium der Finanzen (BMF)