Die verschiedenen Dienstleistungen der Stadt werden an dieser Stelle umfassend erläutert. Rufen Sie detaillierte Beschreibungen, die zuständige Organisationseinheit und zugehörige Formulare auf.
Natürlich können Sie Ihr Anliegen während der Öffnungszeiten der Stadtverwaltung (siehe unten am Ende der Seite) auch persönlich mit uns besprechen. Telefonisch stehen wir Ihnen ebenfalls gerne für Fragen zur Verfügung.
Wenn Sie eine Luftfahrtveranstaltung durchführen möchten, müssen Sie vorher eine Genehmigung bei der zuständigen Luftfahrtbehörde beantragen.
Wenn Sie eine Luftfahrtveranstaltung planen, müssen Sie verschiedene Auflagen erfüllen. Diese dienen der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Die zuständige Luftfahrtbehörde prüft deshalb, ob die Anforderungen an die Veranstaltungsleitung, die teilnehmenden Luftfahrzeugführer:innen, die Luftfahrtgeräte und das Veranstaltungsgelände eingehalten werden.
Sie müssen die Veranstaltung nicht genehmigen lassen, wenn nur Flugmodelle und nicht motorgetriebene Luftsportgeräte teilnehmen, die nicht zulassungspflichtig sind und mit denen keine Fluggäste befördert werden können.
Die Genehmigung der Luftfahrtveranstaltung erfolgt durch die zuständige Luftfahrtbehörde.
Nach Beantragung der Genehmigung werden die von Ihnen eingereichten Unterlagen einer formellen und fachlichen Prüfung unterzogen.
Sofern notwendig fordert die zuständige Stelle weitere Unterlagen über Ihre Veranstaltung selbstständig an.
Wenn alle Bedingungen erfüllt werden, wird Ihnen nach der Prüfung die Genehmigung der Luftfahrtveranstaltung erteilt. Andernfalls erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
Die Genehmigung ist 8 Wochen vor Veranstaltungsbeginn zu beantragen.
Die Bearbeitungsdauer kann bis zu 8 Wochen betragen.
§ 73 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO)
§ 74 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO)
§ 75 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO)
§ 20 Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
§ 24 Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
§ 16 Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)
Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftkostV)
§ 42 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
§ 14 Abs. 1 Nr. 3 Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Verkehr (ZustVO-Verkehr)
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung