Die verschiedenen Dienstleistungen der Stadt werden an dieser Stelle umfassend erläutert. Rufen Sie detaillierte Beschreibungen, die zuständige Organisationseinheit und zugehörige Formulare auf.
Natürlich können Sie Ihr Anliegen während der Öffnungszeiten der Stadtverwaltung (siehe unten am Ende der Seite) auch persönlich mit uns besprechen. Telefonisch stehen wir Ihnen ebenfalls gerne für Fragen zur Verfügung.
Wenn Sie eine Rechtsdienstleistung mit einer ausländischen Berufsqualifikation in den Bereichen Inkasso, Rentenberatung oder Rechtsberatung im ausländischen Recht erbringen möchten, müssen Sie sich in das Rechtsdienstleistungsregister eintragen lassen.
Ziel ist der Schutz der Rechtssuchenden vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen.
Sie müssen eine Eintragung in das Register beantragen, wenn Sie in einem dieser Bereiche rechtliche Beratung anbieten möchten:
Eine Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
Um sich registrieren lassen zu können, müssen Sie eine besondere theoretische und praktische Sachkunde nachweisen.
Wenn Sie Ihre Berufsqualifikation in einem EU- oder EWR-Staat oder der Schweiz erlangt haben, können Sie Ihre praktische Sachkunde durch einen mindestens 6-monatigen Anpassungslehrgang nachweisen.
Nach der erfolgreichen Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister dürfen Sie den Begriff „Inkasso“, sowie die Bezeichnung „Rentenberaterin“ oder „Rentenberater“ oder ähnliche Begriffe in Ihrer Berufsbezeichnung verwenden.
Falls Sie dauerhaft unqualifizierte Rechtsdienstleistungen zum Nachteil der Rechtssuchenden erbracht haben, kann Ihnen die Erbringung von weiteren Rechtsdienstleistungen für längstens 5 Jahre untersagt werden.
Die Eintragung in das Rechtsdienstleistungsregister beantragen Sie auf den vorgesehenen Formularen schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Registrierungsbehörde.
Sie müssen berechtigt sein, eine Rechtsdienstleistung in den Bereichen Inkasso, Rentenberatung oder Rechtsberatung im ausländischen Recht in einem EU- oder EWR-Staat oder der Schweiz zu erbringen.
Sie müssen eine besondere theoretische und praktische Sachkunde nachweisen.
Sollten Sie eine europäische Berufsqualifikation (nach Maßgabe von § 12 Abs.3 Satz 4 RDG) in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum erworben haben, können Sie Ihre theoretische Sachkunde (unter Berücksichtigung der bestehenden Berufsqualifikation) auch durch einen Anpassungslehrgang nachweisen.
In den Fällen der europäischen Berufsqualifikation (s.o., § 12 Abs.3 Satz 4 RDG) müssen Sie durch geeignete Unterlagen, insbesondere das Zeugnis einer ausländischen Behörde, nachweisen, dass die Voraussetzungen des § 12 Abs.3 Satz 4 RDG vorliegen. Daneben ist ein gesonderter Nachweis der theoretischen Sachkunde nicht erforderlich.
Unterlagen, aus denen ersichtlich ist, dass die qualifizierte Person in dem Unternehmen dauerhaft beschäftigt, weisungsunabhängig und weisungsbefugt ist und eine Berechtigung zur Vertretung nach Außen hat
Es fallen Kosten nach Nr. 1110 des Kostenverzeichnisses (Anlage) zum Justizverwaltungskostenordnungsgesetz (JVKostG) an.
Registrierung (einschließlich Eintragung einer qualifizierten Person bei juristischen Personen oder Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit)
Registrierung je weiterer qualifizierter Person
Widerruf oder Rücknahme der Registrierung
Es gibt keine Frist.
Anträge auf Registrierung sind grundsätzlich innerhalb von 3 Monaten zu bearbeiten.
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Entscheidet die zuständige Behörde nicht antragsgemäß oder widerruft sie eine Registrierung (§ 14 RDG), kann binnen eines Monats bei der zuständigen Behörde Widerspruch oder sogleich Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden.
Gegen einen ablehnenden Widerspruchsbescheid kann ebenfalls Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden.
Die Registrierungsbehörde entscheidet nicht über Streitigkeiten zwischen registrierten Rechtsdienstleistungserbringern und -empfängern oder zwischen Rechtsdienstleistungserbringern.
Von Zeugnissen und Nachweisen, die nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, kann die Vorlage einer Übersetzung verlangt werden.
Niedersächisches Justizministerium