Die verschiedenen Dienstleistungen der Stadt werden an dieser Stelle umfassend erläutert. Rufen Sie detaillierte Beschreibungen, die zuständige Organisationseinheit und zugehörige Formulare auf.
Natürlich können Sie Ihr Anliegen während der Öffnungszeiten der Stadtverwaltung (siehe unten am Ende der Seite) auch persönlich mit uns besprechen. Telefonisch stehen wir Ihnen ebenfalls gerne für Fragen zur Verfügung.
Nach Instandhaltungsarbeiten an Flugzeugen müssen diese durch das freigabeberechtigte Personal freigegeben werden. Wer die Freigabe erteilen darf, ist in der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgeräten verschiedener Kategorien geregelt. Die Prüferlaubnis erhalten Sie gegebenenfalls nach erfolgreich absolvierten Prüfungen vom Luftfahrt-Bundesamt (LBA). Dazu gehören zum Beispiel die Prüfungen für technisches Personal.
Möchten Sie an einer Prüfung für technisches Personal teilnehmen, müssen Sie eine Prüfungsanmeldung beim LBA beantragen. Sie können die Teilnahme an folgenden Prüfungen beantragen:
Wenn Sie bestimmte Voraussetzungen für die Prüfungsteilnahme erfüllen, erhalten Sie einen Prüfungstermin.
Mit der Beantragung der Prüfung erklären Sie Ihre Prüfungsbereitschaft. Sie werden entweder zu einem Prüfungstermin geladen (Theorieprüfung) oder das LBA nimmt Kontakt mit Ihnen auf, um einen Prüfungstermin zu vereinbaren (Musterprüfung und mündlich-praktische Prüfung).
Für die Beantragung werden folgende Informationen von benötigt:
Um die Prüfung für technisches Personal zu absolvieren, müssen Sie die Teilnahme beim LBA beantragen. Die Prüfung ist notwendig, wenn Sie eine Teil-66-Lizenz anstreben, einen Mustereintrag ergänzen oder Ihre Erlaubnis PvL ändern, erneuern oder Einschränkungen löschen möchten.
Um eine Prüfung für technisches Personal zu beantragen, können Sie den Online-Dienst nutzen oder die entsprechenden Formulare per Post oder Fax an das LBA senden.
Online-Antrag:
Antrag per Post oder Fax:
für die Prüfungsbeantragung zur Musterprüfung für Luftfahrzeuge der Gruppe 2/3 nach Teil-66:
für die Prüfungsbeantragung zur mündlich-praktischen Prüfung für die Prüferlaubnis als Prüferin oder Prüfer von Luftfahrtgerät (PvL):
für die Prüfungsbeantragung zur mündlich-praktischen Prüfung für die Prüferlaubnis als Prüferin oder Prüfer von Luftfahrtgerät (PvL), wenn die Beantragung für die Ersterteilung erfolgt:
für die Prüfungsbeantragung zur Musterprüfung für Luftfahrzeuge der Gruppe 2/3 nach Teil-66 oder zur mündlich-praktischen Prüfung für die Prüferlaubnis als Prüferin oder Prüfer von Luftfahrtgerät (PvL), wenn eine sachverständigende Person vorgeschlagen wird:
bei Vertretung:
bei einer Adresse im Ausland:
Welche Unterlagen in Ihrem Fall erforderlich sind, können Sie dem Antragsformular entnehmen.
Durchführung der Prüfungen zum Grundwissen (Theorieprüfungen) für die Erteilung einer Lizenz nach Teil-66, Kategorie L:
Durchführung der Luftfahrzeugmusterprüfung für Luftfahrzeuge der Gruppe 2/3 nach Teil-66:
Durchführung der mündlich-praktischen Prüfung für die Prüferlaubnis als Prüferin oder Prüfer von Luftfahrtgerät (PvL):
Erneute Ladung wegen Nichtteilnahme an einer Prüfung:
Durchführung von Wiederholungsprüfungen bei nicht bestandenen Prüfungen oder Prüfungsteilen
Prüferin oder Prüfer von Luftfahrtgerät:
Wiederholungsprüfungen, Lizenz nach Teil-66:
Reise- und Übernachtungskosten und sonstige Auslagen im Zusammenhang mit der Durchführung von Prüfungen:
Dokumente, die zum Nachweis des Grundwissens und Erfahrungen eingereicht werden, dürfen nicht älter als 10 Jahre sein.
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV)