Die verschiedenen Dienstleistungen der Stadt werden an dieser Stelle umfassend erläutert. Rufen Sie detaillierte Beschreibungen, die zuständige Organisationseinheit und zugehörige Formulare auf.
Natürlich können Sie Ihr Anliegen während der Öffnungszeiten der Stadtverwaltung (siehe unten am Ende der Seite) auch persönlich mit uns besprechen. Telefonisch stehen wir Ihnen ebenfalls gerne für Fragen zur Verfügung.
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung wird der Herstellerin/dem Hersteller eines Spiels erteilt, wenn es sich um eine Spieleinrichtung handelt, die serienmäßig produziert wird. Er erhält dann für jeden Nachbau der Spieleinrichtung einen Abdruck der Unbedenklichkeitsbescheinigung. In allen anderen Fällen wird sie dem Veranstalter des Spiels erteilt. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung enthält die folgenden Informationen:
Unbedenklichkeitsbescheinigungen können auch befristet oder mit Auflagen verbunden erteilt werden.
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung wird versagt, wenn
Die Zuständigkeit liegt beim Bundeskriminalamt.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Eventuell müssen auf Verlangen weitere Unterlagen vorgelegt werden. Wenn es sich um eine Spieleinrichtung handelt, kann die zuständige Stelle verlangen, dass auch eine betriebsfertige Einrichtung eingereicht oder der zuständigen Stelle ein Muster der Spieleinrichtung oder einzelner Teile davon überlassen wird.
Es fallen Gebühren nach § 6 Verordnung zur Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen (UnbBeschErtV) an.
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Den Antrag ist bei der zuständigen Stelle zu stellen. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte er im gegenseitigen Interesse schriftlich eingereicht werden. Es empfiehlt sich den Antrag zu unterschreiben. Dem entspricht auch die qualifizierte elektronische Signatur.
Die zuständige Stelle entscheidet über den Antrag zusammen mit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt und einem Ausschuss von vier auf dem Gebiet des Spielwesens erfahrenen Kriminalbeamten der Länder.
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung kann zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr