Die verschiedenen Dienstleistungen der Stadt werden an dieser Stelle umfassend erläutert. Rufen Sie detaillierte Beschreibungen, die zuständige Organisationseinheit und zugehörige Formulare auf.
Natürlich können Sie Ihr Anliegen während der Öffnungszeiten der Stadtverwaltung (siehe unten am Ende der Seite) auch persönlich mit uns besprechen. Telefonisch stehen wir Ihnen ebenfalls gerne für Fragen zur Verfügung.
Auf Antrag zahlt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in Deutschland gezahlte Vorsteuer (Umsatzsteuer) von in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) ansässigen Unternehmen zurück.
Sie müssen Ihren Antrag auf Vergütung der Vorsteuer im elektronischen Portal des EU-Mitgliedstaats stellen, in dem Ihr Unternehmen ansässig und registriert ist. Die jeweils zuständige Behörde Ihres EU-Mitgliedstaats leitet Ihren Antrag dann zur Bearbeitung an das BZSt weiter.
Privatpersonen können an dem Verfahren der Vorsteuervergütung nicht teilnehmen.
Hinweis:
Unternehmen, die außerhalb der EU ansässig sind, können ebenfalls die Vergütung der Vorsteuern beantragen. Hierzu verwenden Sie im BZStOnline Portal (BOP) das Formular „Antrag auf Umsatzsteuervergütung ausländischer Unternehmer (Drittstaaten) im Inland“.
Wenn Ihr Unternehmen in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässig ist, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Antrag auf Vergütung der in Deutschland gezahlten Vorsteuer stellen.
Sie müssen Ihren Antrag auf Vergütung der Vorsteuer elektronisch im Online-Portal des EU-Mitgliedstaats einreichen, in dem Ihr Unternehmen ansässig und registriert ist.
Anträge auf Vergütung können stellen:
Weitere Voraussetzungen:
Bei der Antragstellung müssen Sie einreichen:
Antragstellung: bis zum 30.09. des folgenden Jahres
Der Antrag muss im elektronischen Portal des EU-Mitgliedstaats gestellt werden, in dem der Unternehmer ansässig und registriert ist.
Bundesministerium der Finanzen (BMF)