Die verschiedenen Dienstleistungen der Stadt werden an dieser Stelle umfassend erläutert. Rufen Sie detaillierte Beschreibungen, die zuständige Organisationseinheit und zugehörige Formulare auf.
Natürlich können Sie Ihr Anliegen während der Öffnungszeiten der Stadtverwaltung (siehe unten am Ende der Seite) auch persönlich mit uns besprechen. Telefonisch stehen wir Ihnen ebenfalls gerne für Fragen zur Verfügung.
Wenn Sie einen Schwerbehindertenausweis besitzen, der Sie als hilflos, blind oder außergewöhnlich gehbehindert ausweist, sind Sie von der Kraftfahrzeugsteuer für genau ein Fahrzeug befreit, das für schwerbehinderte Personen zugelassen ist.
Wenn Sie ansonsten einen Schwerbehindertenausweis besitzen, ermäßigt sich für Sie die Kraftfahrzeugsteuer für genau ein Fahrzeug, das für schwerbehinderte Personen zugelassen ist, um die Hälfte.
In diesem Fall wird die Steuerermäßigung nur gewährt, solange Sie auf das Ihnen zustehende Recht zur kostenlosen Beförderung im öffentlichen Nahverkehr verzichten.
Die Steuervergünstigung entfällt, wenn das Fahrzeug
zur Beförderung von Gütern (ausgenommen Handgepäck),
zur entgeltlichen Beförderung von Personen ( ausgenommen die gelegentliche Mitbeförderung) oder
durch andere Personen zu Fahrten benutzt wird, die nicht im Zusammenhang mit der Fortbewegung oder der Haushaltsführung der behinderten Person stehen.
Die Steuervergünstigung müssen Sie schriftlich oder elektronisch
im Rahmen der Zulassung des Fahrzeuges bei der Zulassungsbehörde oder
beim zuständigen Hauptzollamt beantragen.
Entsprechende Formulare erhalten Sie in jedem Fall bei den Zulassungsbehörden.
Die Vergünstigung wird durch die Zulassungsbehörde oder das Hauptzollamt auf der Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein) vermerkt.
Wenn Sie Ihr Fahrzeug vorübergehend oder dauerhaft zu anderen als den begünstigten Zwecken nutzen, müssen Sie das dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich mitteilen. Für die Dauer dieser abweichenden Nutzung wird eine Kraftfahrzeugsteuer in regulärer Höhe festgesetzt.
Die Zuständigkeit liegt beim Hauptzollamt.
Bei Erstzulassung des Fahrzeug: Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und bei der kreisfreien Stadt.
Für eine Ermäßigung der Kfz-Steuer um die Hälfte muss der Schwerbehindertenausweis einen orangefarbenen Flächenaufdruck haben, der Sie zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr berechtigt. Auf dem Beiblatt zum Ausweis darf keine Wertmarke aufgeklebt sein.
Es fallen keine Gebühren an.
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Weitere Informationen sind auf der Internetseite der Zollverwaltung zu finden: