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Dienstleistungen von A bis Z

Die verschiedenen Dienstleistungen der Stadt werden an dieser Stelle umfassend erläutert. Rufen Sie detaillierte Beschreibungen, die zuständige Organisationseinheit und zugehörige Formulare auf.

Natürlich können Sie Ihr Anliegen während der Öffnungszeiten der Stadtverwaltung (siehe unten am Ende der Seite) auch persönlich mit uns besprechen. Telefonisch stehen wir Ihnen ebenfalls gerne für Fragen zur Verfügung.

Zuständig für:
Lingen (Ems)
Leistung:
Befreiung oder Ermäßigung von der Kraftfahrzeugsteuer für Schwerbehinderte Erteilung
Keine Treffer
Bezeichnung:
Befreiung oder Ermäßigung von der Kraftfahrzeugsteuer für Schwerbehinderte Erteilung
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie einen Schwerbehindertenausweis besitzen, der Sie als hilflos, blind oder außergewöhnlich gehbehindert ausweist, sind Sie von der Kraftfahrzeugsteuer für genau ein Fahrzeug befreit, das für schwerbehinderte Personen zugelassen ist.

Wenn Sie ansonsten einen Schwerbehindertenausweis besitzen, ermäßigt sich für Sie die Kraftfahrzeugsteuer für genau ein Fahrzeug, das für schwerbehinderte Personen zugelassen ist, um die Hälfte.

In diesem Fall wird die Steuerermäßigung nur gewährt, solange Sie auf das Ihnen zustehende Recht zur kostenlosen Beförderung im öffentlichen Nahverkehr verzichten.

Die Steuervergünstigung entfällt, wenn das Fahrzeug

  • zur Beförderung von Gütern (ausgenommen Handgepäck),

  • zur entgeltlichen Beförderung von Personen ( ausgenommen die gelegentliche Mitbeförderung) oder

  • durch andere Personen zu Fahrten benutzt wird, die nicht im Zusammenhang mit der Fortbewegung oder der Haushaltsführung der behinderten Person stehen.

Verfahrensablauf

Die Steuervergünstigung müssen Sie schriftlich oder elektronisch

  • im Rahmen der Zulassung des Fahrzeuges bei der Zulassungsbehörde oder

  • beim zuständigen Hauptzollamt beantragen.

Entsprechende Formulare erhalten Sie in jedem Fall bei den Zulassungsbehörden.

Die Vergünstigung wird durch die Zulassungsbehörde oder das Hauptzollamt auf der Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein) vermerkt.

Wenn Sie Ihr Fahrzeug vorübergehend oder dauerhaft zu anderen als den begünstigten Zwecken nutzen, müssen Sie das dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich mitteilen. Für die Dauer dieser abweichenden Nutzung wird eine Kraftfahrzeugsteuer in regulärer Höhe festgesetzt.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Hauptzollamt.

Bei Erstzulassung des Fahrzeug: Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und bei der kreisfreien Stadt.

Voraussetzungen

  • Zulassung des Fahrzeug für die schwerbehinderte Personen zugelassen
  • für eine Steuerbefreiung
    • Schwerbehindertenusweis der antragstellende Person, in dem eines der folgende Merkzeichen eingetragen ist:
      • H (hilflos),
      • Bl (blind) oder
      • aG (außergewöhnlich gehbehindert)
  • für eine Steuerermäßigung um die Hälfte müssen Sie
    • einen sonstigen Schwerbehindertenausweis besitzen und
    • den Verzicht auf eine Ihnen ansonsten zustehende kostenlose Beförderung im öffentlichen Nahverkehr (durch fehlende Wertmarke auf dem Beiblatt Ihres Ausweises) nachweisen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Schwerbehindertenausweis (oder Kopie)
  • nach der Zulassung: Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • für eine Ermäßigung der Kraftfahrzeugsteuer zusätzlich: das Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis

Für eine Ermäßigung der Kfz-Steuer um die Hälfte muss der Schwerbehindertenausweis einen orangefarbenen Flächenaufdruck haben, der Sie zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr berechtigt. Auf dem Beiblatt zum Ausweis darf keine Wertmarke aufgeklebt sein.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Was sollte ich noch wissen?

Weitere Informationen sind auf der Internetseite der Zollverwaltung zu finden:

Fachlich freigegeben am

10.02.2017
Für die von Ihnen angefragte Leistung konnte noch keine direkte Zuständigkeit ermittelt werden. Informationen zur zuständigen Stelle erhalten Sie bei der angezeigten Adresse.
Stelle:
Hauptzollamt Osnabrück
Adresse:
Meller Str. 272
49082 Osnabrück
Telefon:
+49 541 3301-0
Fax:
+49 541 3301-1200


Fotos v.o.n.u.: k.A.