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Satzung der Stadt Lingen (Ems) über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Mühlenbachstraße und Umgebung“ vom 20.08.2026

Bekanntmachung der

Satzung

der Stadt Lingen (Ems) über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Mühlenbachstraße und Umgebung“ vom 20.08.2026

 

Aufgrund des § 142 Absatz 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 192) in Verbindung mit § 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes -NKomVG- vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. April 2026 (Nds. GVBl. Nr. 30), hat der Rat der Stadt Lingen (Ems) in seiner Sitzung am 20.08.2026 die folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1 Festlegung des Sanierungsgebietes

Zur Durchführung städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen mit dem Ziel der Behebung städtebaulicher Missstände im Sinne von § 136 Absatz 2 Nr. 1 und Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) im Bereich der Mühlenbachstraße und Umgebung wird das in § 2 dieser Satzung näher bezeichnete Gebiet förmlich als Sanierungsgebiet im Sinne des Baugesetzbuches festgelegt.

 

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

Das Sanierungsgebiet erhält die Bezeichnung „Mühlenbachstraße und Umgebung“. Das Sanierungsgebiet wird begrenzt durch den Mühlenbach im Norden, den Langschmidtsweg im Osten, das Grundstück der emco Group sowie die Emsauenallee im Süden und das Landschaftsschutzgebiet „Natura 2000-Emsauen“ im Westen. Der Lageplan (s. Anlage, umrandetes Gebiet) ist Bestandteil der Satzung. Werden innerhalb des Sanierungsgebietes durch Grundstückszusammenlegungen Flurstücke aufgelöst und neue Flurstücke gebildet oder entstehen durch Grundstücksteilungen neue Flurstücke, sind auf diese insoweit die Bestimmungen dieser Satzung ebenfalls anzuwenden.

 

§ 3 Verfahrenswahl

Die Sanierungsmaßnahme wird im vereinfachten Verfahren (§ 142 Abs. 4 BauGB) durchgeführt. Die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB finden keine Anwendung.

 

§ 4 Genehmigungspflichten

Die Vorschriften der §§ 144 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge finden keine Anwendung.

 

§ 5 Dauer der Sanierung

Die Sanierung soll innerhalb von 15 Jahren durchgeführt werden. Eine zügige Durchführung der Sanierung wird angestrebt.

 

§ 6 Inkrafttreten

Diese Satzung der Stadt Lingen (Ems) wird gemäß § 143 Absatz 1 Satz 4 BauGB mit dem Tage ihrer öffentlichen Bekanntmachung rechtsverbindlich.

 

Anlage: Lageplan

Lingen, den 21.08.2026

 

(L.S.)

gez. Dieter Krone
Oberbürgermeister

 

Die vorstehende Satzung wird hiermit bekanntgemacht.

Die Satzung einschließlich Lageplan können Sie zu den Servicezeiten im Rathaus der Stadt Lingen (Ems), Elisabethstraße 14-16, im Fachdienst Stadtplanung einsehen.

 

Lingen, den 31.08.2026

Der Oberbürgermeister

In Vertretung

(L.S.)

gez. Schreinemacher

Erster Stadtrat



Artikeldatum: 31. August 2026
Fotos v.o.n.u.: k.A.