Für die Kommunalwahlen und die Direktwahl in der Stadt Lingen (Ems) gebe ich auf Grund des § 16 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) und § 45b NKWG in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.01.2014 (GVBI. S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29.01.2025 (GVBI 2025 Nr. 3), Folgendes bekannt:
Die Stadtratswahl, Ortsratswahlen und Wahl der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters in der Stadt Lingen (Ems) finden am Sonntag, den 13. September 2026, in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr statt. Eine etwaige Stichwahl findet gem. § 45b NKWG am Sonntag, den 27. September 2026 in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr statt.
Für die Stadtratswahl sind sechs Wahlbereiche durch Beschluss des Stadtrates vom 20.11.2025 gemäß § 7 Abs. 5 NKWG mit folgender Abgrenzung gebildet worden:
Wahlbereich I:
Ortsteil Darme
Ortsteil Bramsche
Ortsteil Estringen
Ortsteil Hüvede-Sommeringen
Ortsteil Mundersum
Ortsteil Schepsdorf
Wahlbereich II: Ortsteil Laxten
Ortsteil Laxten
Ortsteil Brockhausen
Ortsteil Baccum
Ortsteil Ramsel
Ortsteil Münnigbüren
Wahlbereich III:
Ortsteil Biene
Ortsteil Holthausen
Ortsteil Altenlingen
Ortsteil Wachendorf
Ortsteil Clusorth-Bramhar
Ortsteil Brögbern
Wahlbereich IV:
Kernstadt mit Stadtteil Reuschberge, Bögengebiet und Gebiet Galgenesch
Wahlbereich V:
Stadtteile Telgenkamp, Heukamps-Tannnen, Goosmanns-Tannen, Haselünner Straße und östlich der Eisenbahn zwischen ehemaligem Bundesbahnausbesserungswerk, Brunnenpark und Ludwig-Erhard-Brücke
Wahlbereich VI:
Strootgebiet und altes Stadtgebiet östlich der Eisenbahn bis alte Stadtgrenze einschließlich Stadtteil Damaschke (soweit nicht Wahlbereich V)
Für die Ortsratswahlen bilden folgende Ortsteile je einen Wahlbereich:
Für die Wahl der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters ist die Stadt Lingen (Ems) das Wahlgebiet.
Die Wahlvorschläge für die Wahl der Vertretungen müssen nach Inhalt und Form den Vorschriften der §§ 21 ff. NKWG und des § 32 NKWO entsprechen.
Der Wahlvorschlag einer Einzelperson (Einzelwahlvorschlag) darf den Namen nur einer wählbaren Bewerberin oder nur eines wählbaren Bewerbers (Einzelbewerberin oder Einzelbewerber) enthalten, § 21 Abs. 5 NKWG.
Jeder Wahlvorschlag für
Wahlberechtigten des jeweiligen Wahlbereichs bzw. Wahlgebiets persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen (§ 21 Abs. 9 NKWG, § 45d Abs. 3 NKWG).
Für die Wahl zum Rat der Stadt Lingen (Ems) sind gemäß § 21 Abs. 10 NKWG folgende Parteien und Wählergruppen von dem Erfordernis der Unterstützungsunterschriften ausgenommen:
Für die Ortsratswahlen im Stadtgebiet der Stadt Lingen (Ems) sind gemäß § 21 Abs. 10 NKWG folgende Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber von der Einreichung von Unterstützungsunterschriften befreit:
Für die Wahl der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters der Stadt Lingen (Ems) sind gemäß § 21 Abs. 10 i. V. m. § 45d Abs. 4 NKWG folgende Parteien und Wählergruppen von dem Erfordernis der Unterstützungsunterschriften ausgenommen:
Die unter § 22 Abs. 1 NKWG fallenden Parteien werden auf das Erfordernis der Wahlanzeige hingewiesen. Die Wahlanzeige ist bis zum 15.06.2026 bei dem Nds. Landeswahlleiter, Schiffgraben 12, 30159 Hannover einzureichen. § 22 NKWG und § 34 NKWO sind zu beachten.
Der Landeswahlausschuss stellt spätestens am 03.07.2026 fest, welche Vereinigungen, die ihre Beteiligung angezeigt haben, für die Wahl als Parteien anzuerkennen sind. Der Landeswahlleiter hat durch Bekanntmachung vom 23.07.2025 bekannt gegeben, dass die Voraussetzungen des § 21 Abs. 10 Nr. 2 und 3 NKWG für folgende Parteien zutreffen:
Die vorgenannten Parteien sind somit von einer Wahlanzeige nach § 22 Abs. 1 NKWG befreit.
Die Wahlvorschläge für die Stadtratswahl, die Ortsratswahlen und die Wahl der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters sind möglichst frühzeitig, spätestens jedoch bis zum Montag, 20. Juli 2026, 18.00 Uhr (Ausschlussfrist) bei der Stadtwahlleiterin, Elisabethstr. 14-16, 49808 Lingen (Ems), einzureichen. Da es sich um eine Ausschlussfrist (nach § 21 Abs. 2 Satz 2 NKWG) handelt, wird dringend empfohlen, die Vorschläge frühzeitig einzureichen, um etwaige Mängel bis zum Ablauf der Einreichungsfrist beheben zu können.
Lingen (Ems), den 06.02.2026 (L.S.)
Möllenkamp
Stadtwahlleiterin
Möllenkamp
Stadtwahlleiterin