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Flächennutzungsplanänderung Nr. 73 und Bebauungsplan Nr. 42, Baugebiet: Zwischen Mühlenbach und Haselünner Straße

Bekanntmachung von Bauleitplänen der Stadt Lingen (Ems)

Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)

 

Der Verwaltungsausschuss der Stadt Lingen (Ems) hat in seiner Sitzung am 24.06.2025 die Anpassung des Aufstellungsbeschlusses sowie die Offenlage der genannten Entwürfe der Bauleitpläne mit Begründungen einschließlich Umweltbericht beschlossen.

 

1. Flächennutzungsplan – Änderung Nr. 73
Bereich: „Zwischen Mühlenbach und Haselünner Straße“

 

Geltungsbereich (schwarz umrandet):

Dieser betrifft eine Fläche westlich der Haselünner Straße und dieser wurde gegenüber dem Stand der frühzeitigen Beteiligung im Bereich der Haselünner Straße reduziert.

2. Bebauungsplan Nr. 42, Ortsteil Laxten
mit örtlichen Bauvorschriften

Baugebiet: „Zwischen Mühlenbach und Haselünner Straße“

 

Geltungsbereich (schwarz umrandet) des Bebauungsplanes:

Dieser betrifft eine Fläche westlich der Haselünner Straße und Teilflächen der Haselünner Straße und des Kreuzungsbereiches zur Josefstraße.

 

Kartengrundlagen:

Auszug aus den Geodaten des Landesamtes für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen, Regionaldirektion Osnabrück-Meppen – Katasteramt Lingen, 2025

 

Es liegen folgende umweltbezogene Informationen zu den Bauleitplänen vor:

 

Schutzgut Mensch u. Schutzgegenstand menschliche Gesundheit

• Beschreibung und Bewertung im Rahmen des Umweltberichtes als Bestandteil der Begründung zum Bebauungsplan.

• Lärm: Lärmpegelbereiche werden festgesetzt, um die Bewohner des Plangebietes zu schützen. Während der Betriebsphase wird der Standort als Wohn- / Gewerbefläche genutzt, so dass Emissionen nur sehr begrenzt entstehen.

• Kampfmittel: Die vorliegenden alliierten Luftbilder wurden ausgewertet. Für den Geltungsbereich besteht seitens der zuständigen Behörde kein Handlungsbedarf.

• Altlasten: Die Stadtarchäologie Lingen führte am 03.11.2023 eine intensive Begehung, teils mit Metallsonde, durch. Es konnten keine archäologischen Funde getätigt werden. Vor diesem Hintergrund erscheinen weitere archäologische Untersuchungen nicht notwendig.

• Gerüche aus der Landwirtschaft: Die geruchlichen Immissionen werden als ortsüblich eingestuft, so dass Schutzmaßnahmen nicht notwendig sind.

• Hochwasser: Das Plangebiet liegt außerhalb von Überschwemmungs- und Hochwasserrisikogebieten.

• In der Gesamtschau sind die Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch / Schutzgegenstand menschliche Gesundheit positiv, der Eingriff ist unerheblich.

 

Schutzgüter Tiere und Pflanzen

• Beschreibung und Bewertung im Rahmen des Umweltberichtes als Bestandteil der Begründung zum Bebauungsplan.

• Für den Geltungsbereich und für die angrenzenden Bereiche wurde eine Biotoptypenkartierung gemäß Kartierschlüssel des Niedersächsischen Landesbetriebes für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) durchgeführt.

• Beschreibung und Bewertung im Rahmen des Umweltberichtes als Bestandteil der Begründung zur Bauleitplanung.

• Es erfolgte eine Erfassung von Brutvögeln, in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde – auf die Erfassung von Fledermäusen konnte verzichtet werden, da das Vorkommen im Plangebiet ausgeschlossen werden kann. Fledermäuse mit Quartier bzw. mit Nahrungshabitaten sind nur außerhalb des Plangebietes zu erwarten.

• Die Auswirkungen auf das Schutzgut Pflanze sind neutral bis positiv, der Eingriff ist unerheblich.

• Die Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere ist neutral, der Eingriff ist unerheblich.

 

Schutzgegenstand Biologische Vielfalt / Biodiversität

• Beschreibung und Bewertung im Rahmen des Umweltberichtes als Bestandteil der Begründung zum Bebauungsplan.

• Die Biotopausstattung sowie die biologische Vielfalt im Plangebiet wurden fachlich untersucht und beurteilt.
• In der Gesamtheit ist die biologische Vielfalt als gering einzustufen – das Lebensraumangebot ist gering, strukturlose Flächen ohne Saumstreifen.

• Die Auswirkungen auf den Schutzgegenstand Biologische Vielfalt / Biodiversität sind neutral bis gering, der Eingriff ist unerheblich.

 

Schutzgut Boden

• Beschreibung und Bewertung im Rahmen des Umweltberichtes als Bestandteil der Begründung zum Bebauungsplan.

• Die Auswirkungen auf das Schutzgut Boden sind hoch, der Eingriff ist erheblich.

• Der Eingriff in das Schutz Boden (Teilbeseitigung von Plaggenesch) wird durch Maßnahmen auf einer Ersatzfläche kompensiert. Dort werden die Bodenfunktionen aufgewertet durch Wiederherstellung natürlicher Grundwasserverhältnisse und durch Nutzungsextensivierung. Ebenso wird der Eingriff ins Schutzgut Boden im Plangebiet durch Entwicklung naturnaher Bodenareale gemindert.

 

Schutzgut Fläche

• Beschreibung und Bewertung im Rahmen des Umweltberichtes als Bestandteil der Begründung zum Bebauungsplan.

• Die Auswirkungen auf den Schutzgegenstand Fläche sind gering, der Eingriff in den Schutzgegenstand Fläche ist unerheblich.

 

Schutzgut Wasser

• Beschreibung und Bewertung im Rahmen des Umweltberichtes als Bestandteil der Begründung zum Bebauungsplan.

• Da das Oberflächenwasser komplett im Plangebiet versickern soll, wird sich die Grundwasserneubildungsrate nur unerheblich verändern.

• In der Gesamtschau sind die Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser neutral bis positiv, der Eingriff ist unerheblich.

 

Schutzgüter Klima u. Luft

• Beschreibung und Bewertung im Rahmen des Umweltberichtes als Bestandteil der Begründung zum Bebauungsplan.

• Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes werden größere Versiegelungen auf der Ackerfläche entstehen. Ebenso entstehen auf ca. der Hälfte der Plangebietsfläche öffentliche Grünflächen mit Gehölzen, Wiesen und Wasserflächen, die sich positiv auf das Mikroklima auswirken werden. Makroklimatisch werden keine Veränderungen eintreten, da das Gebiet dafür zu klein ist und eine Kaltluftabfuhr Richtung Innenstadt nicht erfolgen kann.

• Geruchsemissionen durch die Ackernutzung werden durch die Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung reduziert.

• In der Gesamtschau hat der Planbereich für das Schutzgut Klima und Luft eine geringe bis mittlere Bedeutung.

• Die Auswirkungen auf das Schutzgut Klima und Luft sind neutral bis gering, der Eingriff in das Schutzgut Klima und Luft ist unerheblich.

 

Schutzgegenstand Erhaltung bestmöglicher Luftqualität / Klimaschutz

• Beschreibung und Bewertung im Rahmen des Umweltberichtes als Bestandteil der Begründung zum Bebauungsplan.

• Negative Auswirkungen auf die Luftqualität sind nicht zu erwarten, da keine Nutzungen zulässig sind, die Schadstoffe ausstoßen.

• Der Eingriff in den Schutzgegenstand ist unerheblich.

 

Schutzgut Landschaft

• Beschreibung und Bewertung im Rahmen des Umweltberichtes als Bestandteil der Begründung zum Bebauungsplan.

• Der Untersuchungsraum (= visueller Wirkraum) hat für das Schutzgut Landschaft eine geringe bis mittlere Bedeutung.

• Das Landschaftsbild im Vorhabensraum verändert sich erheblich, die Struktur des Plangebietes verändert sich in erheblichem Maße.

• Die Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft sind groß, der Eingriff in das Schutzgut Landschaft ist erheblich.

 

Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter

• Beschreibung und Bewertung im Rahmen des Umweltberichtes als Bestandteil der Begründung zum Bebauungsplan.

• Das Plangebiet weist im Norden einen schmalen Streifen aus einem Plaggeneschboden auf, dies ist ein Zeugnis historischer Landbewirtschaftung und zählt im weitesten Sinne der Definition als ein Element der Kultur- / Sachgüter. Durch die Bebauung wird der Eschboden zum Teil beseitigt, nur in der Grünfläche im Norden bleibt der Plaggeneschboden erhalten.

• Ebenso ist die Wallhecke im weitesten Sinn der Definition ein Element des Schutzgutes, da sie ein Teil der historischen Landnutzung ist, sie wird in ihrer Gesamtheit erhalten und ergänzt.

• Die Auswirkungen auf das Schutz Kultur- u. sonstige Sachgüter sind mittel, der Eingriff ist erheblich.

 

Schutzgegenstand Anfälligkeit für schwere Unfälle u. Katastrophen / Erschütterungen

• Beschreibung und Bewertung im Rahmen des Umweltberichtes als Bestandteil der Begründung zum Bebauungsplan.

• Der Schutzgegenstand Anfälligkeit für schwere Unfälle u. Katastrophen/Erschütterungen ist nicht betroffen, der Eingriff ist unerheblich.

 

Schutzgegenstand Vermeidung von Emissionen, sachgerechter Umgang mit Abfällen u. Abwässern / Wärme / Strahlung / Licht

• Beschreibung und Bewertung im Rahmen des Umweltberichtes als Bestandteil der Begründung zum Bebauungsplan.

• Der Eingriff in den Schutzgegenstand ist unerheblich.

 

Schutzgegenstand Nutzung erneuerbarer Energien / effiziente Nutzung von Energie

• Beschreibung und Bewertung im Rahmen des Umweltberichtes als Bestandteil der Begründung zum Bebauungsplan.

• Die Nutzung von erneuerbaren Energien (Photovoltaikmodule auf Dächern) wird im Bebauungsplan festgesetzt.

• Durch die Festsetzung von neuen Grünflächen wird sichergestellt, dass Bereiche zur nächtlichen Abkühlung entstehen, dies erfolgt auch im Bereich des renaturierten Mühlenbachs.

• Der Eingriff in den Schutzgegenstand ist unerheblich.

 

Schutzgegenstand Nutzung natürlicher Ressourcen u. nachhaltige Verfügbarkeit von Ressourcen

• Beschreibung und Bewertung im Rahmen des Umweltberichtes als Bestandteil der Begründung zum Bebauungsplan.

• Durch die Bebauungsplanaufstellung und der Umsetzung erfolgt die Inanspruchnahme von natürlichen Ressourcen wie Fläche, Boden, Tiere / Pflanzen u. Biodiversität. Zum Teil werden Ressourcen beseitigt. Durch Ausgleichsmaßnahmen im (vor allem) und außerhalb des Plangebietes wird der Eingriff in die Ressourcen gemindert und kompensiert.

• Mit der Bebauungsplanumsetzung erfolgt ein Eingriff in die natürlichen Ressourcen, da Lebensräume beseitigt und Flächen versiegelt werden. Innerhalb des Plangebietes entstehen neue Lebensräume.

• Der Eingriff ist den Schutzgegenstand ist erheblich.

 

Vorliegende umweltbezogene Stellungnahmen:

·         Umweltberichte als Bestandteil der Begründungen (Bebauungsplan und Flächennutzungsplanänderung) (2025) – Krüger Landschaftsarchitekten, Lingen

·         Bestandplan / Biotoptypenkartierung (2024) – Krüger Landschaftsarchitekten, Lingen

·         Faunistisches Gutachten (2023) – regionalplan & uvp, Freren

·         Luftbildauswertung nach § 3 NUIG (2023) – LGLN Kampfmittelbeseitigungsdienst, Hannover

·         Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (2025) – Krüger Landschaftsarchitekten, Lingen

·         Schalltechnische Untersuchung (2025) – TÜV Süd, Lingen

·         Geotechnischer Bericht (2024) – Roxeler Ingenieurgesellschaft mbH, Nordhorn

·         Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (2024), Hannover

·         Landkreis Emsland (2024), Meppen

·         Landwirtschaftskammer Weser-Ems (2024), Lingen

·         Stadt Lingen (Ems) – Untere Denkmalschutzbehörde (2024)

 

Die Entwürfe der Bauleitpläne mit jeweiliger Begründung einschließlich Umweltbericht sowie die wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen werden gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom

 

29.07.2025 – 29.08.2025

 

im Internet unter www.lingen.de/bekanntmachungen in dieser Bekanntmachung veröffentlicht. Zusätzlich werden die verfügbaren Unterlagen in der genannten Zeit auch in den Vitrinen des 5. OG (vor den Räumen 514 – 518) des Rathauses, Elisabethstraße 14 – 16 im Fachdienst Stadtplanung öffentlich ausgelegt. Diese können dort zu den folgenden Servicezeiten eingesehen werden.

 

Servicezeiten:      

Montag bis Dienstag von 9:00 Uhr bis 16:00 Uhr

Mittwoch von 9:00 Uhr bis 12:30 Uhr

Donnerstag von 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr

Freitag von 9:00 Uhr bis 12:30 Uhr

 

Stellungnahmen können während der oben genannten Veröffentlichungsfrist bei der Stadt Lingen (Ems) abgegeben werden. Sie sollen elektronisch übermittelt werden (stadtplanung@lingen.de), können bei Bedarf aber auch auf anderem Wege abgegeben werden.

Nicht fristgerecht vorgebrachte Einwendungen können unter bestimmten Voraussetzungen nach § 4a Abs. 5 BauGB bei der Beschlussfassung über die Bauleitpläne unberücksichtigt bleiben. Für den Flächennutzungsplan wird ergänzend darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 S.1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gem. § 7 Abs 3 S.1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen müssen.

 

Stadt Lingen (Ems), 15.07.2025

Der Oberbürgermeister

in Vertretung

(L.S.)

gez. Schreinemacher

Erster Stadtrat



Artikeldatum: 14. Juli 2025
Fotos v.o.n.u.: k.A., k.A.