Die GKV Projektgesellschaft mbH & Co. KG, Hasestr. 14, 49740 Haselünne, plant den Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses mit Tiefgarage auf dem Grundstück "Kaiserstr. 7-9" (Gemarkung Lingen, Flur 7, Flurstücke 209/13, 210/7 und 211/2) in Lingen (Ems). Zu diesem Zweck besteht das Erfordernis, in einem Zeitraum von ca. 15 Wochen rechnerisch ca. 281.000 m³ Grundwasser zu entnehmen. Im Anschluss ist vorgesehen, das Förderwasser in einer Teilmenge von ca. 240.000 m³ unmittelbar außerhalb der dreiseitig umspundeten Baugrube wieder in das Grundwasser zu reinfiltrieren. Das verbleibende geförderte Grundwasser in einer Menge von ca. 41.000 m³ soll in die städtische Regenwasserkanalisation eingeleitet werden.
Für die bauzeitliche Grundwasserhaltung sowie für die anteilige Reinfiltration des Förderwassers in das Grundwasser beantragt die GKV Projektgesellschaft mbH & Co. KG die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis gem. §§ 8, 9 und 10 Wasserhaushaltsgesetz (WHG).
Gemäß § 7 Abs. 1 UVPG i. V. m. der Anlage 1 Nr. 13.3.2 ist eine allgemeine Vorprüfung des Vorhabens durchgeführt worden.
Im Rahmen dieser allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls wurde nach Maßgabe der Kriterien der Anlage 3 zum UVPG festgestellt, dass für das Vorhaben keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:
Das Baufeld befindet sich im Zentrum der Lingener Innenstadt in der Schutzzone III des Trinkwasserschutzgebietes Stroot. Das Grundstück war in den vergangenen Jahren bereits bebaut.
Umgebungsnah befinden sich die Altstandorte „Ehem. Molkerei“, „Ehem. Eisenbahnausbesserungs-Werk“ sowie die Fläche „Ehem. Gaswerk Lingen-Kaiserstraße“ (Altlastenverzeichnis Landkreis Emsland: Anlagen-Nr. 454 032 5 901 0022, Anlagen-Nr. 454 032 5 901 0034 sowie Anlagen-Nr. 454 032 5 901 0001).
Da das geförderte Grundwasser zu einem großen Teil unmittelbar außerhalb des dreiseitig umspundeten Baufeldes wieder in das Grundwasser reinfiltriert wird, sind durch die Bauwasserhaltung lediglich kleinräumige Auswirkungen durch die Bauwasserhaltung zu erwarten.
Durch ein umfassendes Grundwassermonitoring mit regelmäßiger Probenahme und Analytik wird zudem sichergestellt, dass einer nicht gänzlich auszuschließenden Verdriftung von Restbelastungen an Schadstoffen sowie einer etwaigen Grundwasserverunreinigung in Abstimmung mit den Fachbehörden frühzeitig durch geeignete Maßnahmen entgegengewirkt werden kann.
Insbesondere im Hinblick auf die Lage des Baugrundstückes in der Schutzzone III des Trinkwasserschutzgebietes Stroot ist somit sichergestellt, dass es durch die beantragte Grundwasserentnahme zu keiner Verschlechterung der Qualität des Grundwassers kommt. Auch ist eine maßgebliche Beeinträchtigung des mengenmäßigen Zustandes des Grundwassers durch die Wasserhaltung und somit auf die Förderdynamik des Wasserwerkes Stroot nicht zu erwarten, da das geförderte Grundwasser zu einem Großteil wieder in den Grundwasserkörper reinfiltriert wird.
Weitere besondere Schutzgebiete, die durch die Grundwasserhaltung beeinträchtigt werden bzw. die im Hinblick auf die Grundwasserhaltung Relevanz haben, sind nicht vorhanden.
Zudem ist anzumerken, dass die beantragte bauzeitliche Grundwasserhaltung lediglich temporär betrieben wird und sich nach Beendigung der Maßnahme innerhalb kurzer Zeit die natürlichen Verhältnisse wieder einstellen.
Darüber hinaus werden durch Inhalts- und Nebenbestimmungen im Erlaubnisbescheid etwaige Auswirkungen vermieden bzw. so gering wie möglich gehalten (z.B. durch Vorgabe eines Grundwassermonitorings, Vorgabe von Beweissicherungsmaßnahmen, Vorgabe einer bedarfsgerechten Bewässerung von Gehölzen usw.).
Im Ergebnis sind unter Berücksichtigung der Kriterien der Anlage 3 keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen auf die in § 2 Abs. 1 UVPG genannten Schutzgüter (Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern) zu erwarten. Für das Vorhaben besteht demnach keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.
Die Feststellung des Ergebnisses wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 UVPG öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar ist (§ 5 Abs. 3 UVPG).
Stadt Lingen (Ems) L.S. Lingen (Ems), den 23.09.2026
Der Oberbürgermeister
in Vertretung
gez. Schreinemacher
(Erster Stadtrat)