Die Fa. Kruse Wohnbau GmbH & Co. KG, Hasestr. 14, 49740 Haselünne, plant die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage auf dem Grundstück „Jakob-Wolff-Str. 10, 12“ bzw. „Bernd-Rosemeyer-Str. 45, 45 a“ (Gemarkung Lingen, Flur 9, Flurstücke 24/1 und 21/6) in Lingen (Ems). Zu diesem Zweck ist es erforderlich, in einem Zeitraum von ca. 18 Wochen rechnerisch ca. 142.000 m³ Grundwasser zu entnehmen. Vorgesehen ist, das geförderte Wasser in einer Teilmenge von ca. 48.000 m³ wieder in das Grundwasser zu reinfiltrieren . Das verbleibende geförderte Grundwasser in einer Menge von ca. 94.000 m³ soll in die städtische Regenwasserkanalisation eingeleitet werden.
Für die bauzeitliche Grundwasserhaltung mit anteiliger Reinfiltration in das Grundwasser beantragt die Fa. Kruse Wohnbau GmbH & Co. KG jeweils die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis gem. §§ 8, 9 und 10 Wasserhaushaltsgesetz (WHG).
Gemäß § 7 Abs. 1 UVPG i. V. m. der Anlage 1 Nr. 13.3.2 ist eine allgemeine Vorprüfung des Vorhabens durchgeführt worden.
Im Rahmen dieser allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls wurde nach Maßgabe der Kriterien der Anlage 3 zum UVPG festgestellt, dass für das Vorhaben keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Das Baufeld befindet sich im Zentrum der Lingener Innenstadt auf den Grundstücken Gemarkung Lingen, Flur 9, Flurstücke 24/1 und 21/6. In der Vergangenheit war das Grund-stück bereits großflächig mit Gebäuden überbaut bzw. versiegelt. Im direkten Umfeld des Baugrundstückes befinden sich Straßen und eine umfassende Bebauung mit Wohn- und Geschäftshäusern. In westlicher Richtung verläuft der Dortmund-Ems-Kanal (DEK), in östlicher Richtung befindet sich der Bahnhof und die Bahnschienen.
Die prognostizierte relevante Gesamtreichweite der Grundwasserabsenkung erfasst im Randbereich die bekannten Schadstofffahnen an den Altstandtorten „Ehem. Chem. Reinigung Nieweler“ (Anlagen-Nr. 454 032 5 901 0002, LHKW) und „Gaswerk Lingen“ (Anlagen-Nr. 454 032 5 901 0001, Cyanide).
Weiterhin liegt in dem prognostizierten relevanten Absenkungsbereich ein grundsätzlich sanierter Heizölschaden an der „Johannes-Meyer-Straße“ (Anlagen-Nr. 454 032 5 901 0025) sowie folgende ehemalige Tankstellen, bei denen mangels entsprechender Grundwasser-analysen Schadstoffbelastungen im Grundwasser nicht komplett ausgeschlossen werden können:
Durch die anteilige Reinfiltration des Förderwassers in das Grundwasser in Richtung der dem Baufeld am nächsten gelegenen Cyanidfahne kann das Risiko einer Verlagerung des Cyanid-Schadens weitestgehend minimiert werden.
Zudem wird durch ein umfassendes Grundwassermonitoring mit regelmäßiger Probenahme und Analytik sichergestellt, dass einer nicht gänzlich auszuschließenden Verdriftung von Rest- belastungen an Schadstoffen sowie einer etwaigen Grundwasserverunreinigung in Abstimmung mit den Fachbehörden frühzeitig durch geeignete Maßnahmen entgegengewirkt werden kann.
Darüber hinaus wird durch die Vorgabe einer bedarfsgerechten Bewässerung gewährleistet, dass die im Bereich des Absenktrichters vorhandenen Gehölzbestände durch die beantragte Grundwasserhaltung nicht in Mitleidenschaft gezogen werden.
Besondere Schutzgebiete, die durch die Grundwasserhaltung beeinträchtigt werden bzw. die im Hinblick auf die Grundwasserhaltung Relevanz haben, sind im nahen Umfeld des Bau-grundstückes nicht vorhanden.
Zudem ist anzumerken, dass die beantragte bauzeitliche Grundwasserhaltung lediglich temporär für die Dauer von ca. 18 Wochen betrieben wird und sich nach Beendigung der Grundwasserhaltung innerhalb kurzer Zeit die natürlichen Grundwasserverhältnisse wiedereinstellen.
Darüber hinaus werden durch Inhalts- und Nebenbestimmungen im Erlaubnisbescheid etwaige Auswirkungen vermieden bzw. so gering wie möglich gehalten (z.B. durch Vorgabe eines umfassenden Grundwassermonitorings und das Einbinden eines Sachverständigen mit Referenzen in der Bearbeitung abfall- und bodenschutzrechtlicher Fragestellungen, Vorgabe von Beweissicherungsmaßnahmen, Bewässerung von Gehölzen usw.).
Im Ergebnis sind unter Berücksichtigung der Kriterien der Anlage 3 keine erheblich nach- teiligen Umweltauswirkungen auf die in § 2 Abs. 1 UVPG genannten Schutzgüter (Men-schen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern) zu erwarten. Für das Vorhaben besteht demnach keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.
Die Feststellung des Ergebnisses wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 UVPG öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar ist
(§ 5 Abs. 3 UVPG).
Stadt Lingen (Ems), den 28.04.2025
Der Oberbürgermeister
in Vertretung
Schreinemacher
(Erster Stadtrat)