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Allgemeinverfügung der Stadt Lingen (Ems) über die Umbenennung der Sauerbruchstraße in Julius-Moses-Straße

Öffentliche Bekanntmachung

Auf Grundlage von § 58 Abs. 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 01.11.2011 zuletzt geändert am 01.02.2025 wird folgende Allgemeinverfügung erlassen:

Die Sauerbruchstraße in Lingen (Ems) – Damaschke heißt mit Wirkung vom 01.06.2026 Julius-Moses-Straße

Begründung:
Gemäß § 58 Abs. 2 NKomVG in Verbindung mit der gemeindlichen Zuständigkeit zur Benennung öffentlicher Verkehrsflächen hat der Rat der Stadt Lingen (Ems) am 24. April 2025 einen Beschluss zur Umbenennung der Sauerbruchstraße getroffen. Am 20. November 2025 wurde durch den Rat der Stadt Lingen (Ems) die Neubenennung der Sauerbruchstraße in Julius-Moses-Straße beschlossen.

In einer Untersuchung aller Straßennamen Lingens auf Personennamen hin, die in der Zeit des Nationalsozialismus gelebt haben, wurden für die Straßen der Innenstadt 54 Dossiers geschichtswissenschaftlich erarbeitet. Auf den Erkenntnissen daraus zu Prof. Dr. Ferdinand Sauerbruch begründete der Rat die Entscheidung zur Umbenennung der Straße.

Anordnung der sofortigen Vollziehung:
Die sofortige Vollziehbarkeit beruht auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegt im öffentlichen Interesse und erfolgt unter Abwägung der widerstreitenden Interessen. Sie begründet sich vornehmlich durch eine klar erkennbare Gliederung des Stadtgebietes. Sofortiges Handeln ist auch aufgrund der Bedeutung für das Meldewesen, die Feuerwehr, Rettungsdienste, die Polizei und Post zu gewährleisten. Insbesondere die Gefahr widersprüchlicher Adresslagen und die dadurch eingeschränkte Funktionsfähigkeit der Gefahrenabwehr ist ein wichtiger Punkt, der eine sofortige Vollziehung nötig macht. Es wird so auch sichergestellt, dass das Melderegister des Einwohnermeldeamtes und die Adressdaten in den o.g. öffentlichen Einrichtungen mit den geänderten Wohnanschriften übereinstimmen.

Bei der Abwägung zwischen den Interessen der Öffentlichkeit und den Interessen der Anwohner*innen, nämlich an der Beibehaltung der alten Adressen aus finanziellen, traditionellen oder sonstigen Gründen, fällt diese zu Gunsten der öffentlichen Interessen auf eindeutige Zuordnung bebauter Grundstücke aus.

Wirksamwerden der Allgemeinverfügung:
Das Wirksamwerden dieser Allgemeinverfügung ergibt sich aus § 41 Abs. 4 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Die Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben.

Rechtbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Osnabrück, Hakenstraße 15 in 49074 Osnabrück, erhoben werden. Eine Klage hätte aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung. Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beim Verwaltungsgericht Osnabrück zulässig.

Lingen (Ems), 30.03.2026

Der Oberbürgermeister



Artikeldatum: 30. März 2026
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