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3-G-Regeln gelten für manche Bereiche

Leitindikator „Neuinfizierte“ überschritten – Allgemeinverfügung greift Freitag
Globale Ausbreitung von Viren und Krankheiten (Coronavirus)

Der Leitindikator „Neuinfizierte“ liegt nunmehr seit fünf Werktagen in Folge über 50, womit der Landkreis Emsland nach der aktuellen Niedersächsischen Corona-Verordnung per Allgemeinverfügung den Zugang zu Veranstaltungen und Einrichtungen sowie die Inanspruchnahme von bestimmten Leistungen auf vollständig geimpfte, genesene und getestete (3-G) Personen beschränken muss. Die 3-G-Regel gilt ab Freitag, 15. Oktober.

 

Damit ist die Teilnahme an Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 25 und bis zu 1000 Teilnehmenden nur für Geimpfte, Genesene und negativ Getestete möglich. Gleiches gilt für die Nutzung aller in Theatern, Kinos, Spielhallen sowie in Zoos und Freizeitparks geschlossenen Räume, die für den Besucherverkehr zugänglich sind. Ausgenommen sind u. a. religiöse Veranstaltungen und Sitzungen von politischen Gremien. Diese dürfen weiterhin uneingeschränkt besucht bzw. durchgeführt werden.

Auch der Zutritt zu und die Entgegenahme von Bewirtungsleistungen in Restaurants und Gaststätten in geschlossenen Räumen ist nur nach Vorlage eines negativen Testergebnisses, eines Impf- oder Genesenennachweises zulässig. Dies gilt ebenfalls für die Nutzung von Beherbergungsstätten sowie für nicht medizinisch notwendige körpernahe Dienstleistungen wie Frisör, Kosmetik oder Fußpflege. Die Entgegenahme medizinische notwendiger körpernaher Dienstleistungen aufgrund einer ärztlichen oder zahnärztlichen Verordnung bzw. von Behandlungen durch Heilpraktiker oder Psychotherapeuten ist hingegen von der 3-G-Regelung ausgenommen.

Auch Sportanlagen in geschlossenen Räumen wie beispielsweise Fitnessstudios, Kletterhallen, Schwimmhallen oder Saunen sowie deren Duschen und Umkleiden können nur durch geimpfte, genesene und getestete Personen genutzt werden.

Der Veranstaltende oder die Betreiberin/der Betreiber einer Einrichtung sind verpflichtet, den Nachweis eines negativen Tests oder eines Impf- oder Genesenennachweises einzufordern. Wird ein solcher Nachweis nicht vorgelegt, so ist der Zutritt nicht möglich.

Die Beschränkung auf 3 G gilt nicht für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

Wenn ein negativer Testnachweis benötigt wird, ist dieser in Form eines PCR-Tests, dessen Ergebnis dann bis 48 Stunden nach der Testung gültig ist und durch medizinisches Personal (beispielsweise beim Hausarzt) durchgeführt wird, zu erbringen. Es kann auch ein Schnelltest oder Selbsttest unter Aufsicht durchgeführt werden, der durch die testende Einrichtung bestätigt sein muss und dessen Ergebnis bis 24 Stunden gültig ist.

Im Landkreis Emsland lagen die vom Robert-Koch-Institut (RKI) veröffentlichten Zahlen zur 7-Tage-Inzidenz am 8. Oktober bei 52,3, am 9. Oktober bei 50,2, am 11. Oktober bei 62,3, am 12. Oktober bei 53,8 und am 13. Oktober bei 57,5. Feiertage und Sonntage werden bei der Zählung nicht berücksichtigt.

Die Allgemeinverfügung wird aufgehoben, sobald der Leitwert der „Neuinfizierten“ an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen die 50 nicht mehr überschreitet. Der Landkreis Emsland gibt auch dies mit einer Allgemeinverfügung öffentlich bekannt.



Artikeldatum: 13. Oktober 2021
Fotos v.o.n.u.: denisismagilov/stock.adobe.com