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Start der Überbrückungshilfe III

Business Plan einer Betriebsgründung

Ab sofort können Zuschüsse aus dem Programm Überbrückungshilfe III beantragt werden. Antragsberechtigt sind dabei Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler bis maximal 750 Millionen Euro Jahresumsatz sowie gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, die im betreffenden Antragsmonat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben. Der Förderzeitraum umfasst die Monate November 2020 bis Juni 2021. Erstattet werden die betrieblichen Fixkosten gemäß Musterkatalog. Die Zuschusshöhe orientiert sich grundsätzlich am Rückgang des Umsatzes im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019 und ist wie folgt gestaffelt:

  • Bis zu 90 % der förderfähigen Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzeinbruch
  • Bis zu 60 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzrückgang zwischen 50 % und 70 %
  • Bis zu 40 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch von mehr als 30 % und weniger
    als 50 %

Für Antragsberechtigte, die zwischen dem 01.01.2019 und dem 30.04.2020 gegründet wurden, bestehen weitere Optionen zur Heranziehung des Vergleichsumsatzes (s. www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de).

Im Rahmen der Überbrückungshilfe III können Soloselbstständige, die ihr Einkommen im Jahr 2019 zu mind. 51 Prozent aus selbstständiger Tätigkeit erzielt haben, statt einer Einzelerstattung von Fixkosten alternativ eine einmalige Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) erhalten. Die maximale Höhe beträgt 7.500 Euro.

Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen, daher sind Antragsberechtigte, die die November- bzw. Dezemberhilfe erhalten haben, für diese beiden Monate nicht antragsberechtigt, Leistungen nach der Überbrückungshilfe II für diese Monate werden angerechnet.

Die Antragstellung für die Überbrückungshilfe III erfolgt wie bei den bisherigen Überbrückungshilfen grundsätzlich über prüfende Dritte (Steuerberater*innen, Wirtschaftsprüfer*innen, vereidigte Buchprüfer*innen bzw. Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen). Die Neustarthilfe für Soloselbstständige hingegen kann direkt beantragt werden. Anträge können bis zum 31.08.2021 über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt werden. Dort finden Sie ebenfalls alle weiteren Details wie Sonderregelungen sowie Hinweise zum Förderprogramm.



Artikeldatum: 11. Februar 2021
Fotos v.o.n.u.: Gina Sanders/stock.adobe.com, Bundesministerium der Finanzen