Ein Vormund (weiblich Vormundin) wird vom Familiengericht bestellt. Das bedeutet, dass das Familiengericht eine Person, einen Verein oder das Jugendamt beauftragt, die Personen- und Vermögenssorge für den jungen Menschen auszuüben. In der Alltagssprache wird meist nicht von Personen- und Vermögenssorge gesprochen, sondern nur vom „Sorgerecht“. Es geht dabei aber nicht um ein Recht, sondern um Verantwortung und Pflichten gegenüber dem Kind.
Voraussetzung für die Bestellung eines Vormunds ist, dass die Eltern die Sorge (das Sorgerecht) nicht innehaben. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn Eltern nicht auffindbar oder nicht erreichbar sind. Es kann aber auch sein, dass ein Gericht entschieden hat, dass Eltern nicht mehr für ihr Kind entscheiden dürfen. Es ist gesetzlich vorgesehen, dass Eltern das Sorgerecht entzogen werden kann, wenn sie eine Gefährdung ihres Kindes nicht abwenden können oder wollen, z.B. indem sie Hilfen in Anspruch nehmen. Hintergrund kann bspw. eine psychische Erkrankung oder eine sehr schwierige familiäre oder persönliche Situation sein.
Ein Vormund hat grundsätzlich dieselben Rechte und Pflichten, die die Eltern aufgrund ihrer elterlichen Sorge haben. Der Vormund vertritt den jungen Menschen in allen rechtlichen Angelegenheiten. Er stellt zum Beispiel Anträge bei Behörden, führt Klagen, erteilt Operationseinwilligungen und verwaltet dessen Vermögen. Der Vormund entscheidet auch, wo das Kind lebt, welche Schule es besucht und wie häufig Kontakte zur Herkunftsfamilie stattfinden.
Der junge Mensch (Mündel) hat ein Recht darauf, dass der Vormund sie oder ihn bei allen wichtigen Entscheidungen beteiligt. Der junge Mensch wird dazu befragt und seine Meinung angehört. Der Vormund muss allerdings nicht immer so entscheiden, wie die/der Mündel möchte. Die Entscheidungsfindung muss aber transparent sein.
Um den jungen Menschen beteiligen zu können, müssen regelmäßige Treffen stattfinden. Ein Vormund ist verpflichtet, sehr regelmäßig Kontakt zu dem Kind oder Jugendlichen zu halten. Andersherum hat der junge Mensch auch das Recht auf Kontakte zum Vormund! In der Regel sollen Treffen einmal im Monat stattfinden. So ist es einfacher, gemeinsam zu guten Entscheidungen zu kommen.
Das Jugendamt wird automatisch Vormund, wenn eine minderjährige unverheiratete Mutter ein Kind bekommt. Dies gilt nicht, wenn der Vater des Kindes volljährig ist, die Vaterschaft vor der Geburt festgestellt ist und die Eltern eine Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge abgegeben haben. Diese Vormundschaft endet, sobald die Mutter volljährig wird. Zu dieser Vormundschaft "kraft Gesetzes" gibt es noch ergänzende Regelungen, wann die Vormundschaft nicht bzw. in welchen Fällen sie ebenfalls eintritt. Informationen dazu sind beim Jugendamt erhältlich.
Die Zuständigkeit des Vormundes richtet sich nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Mündels. Somit ist die Stadt Lingen (Ems) ausschließlich verantwortlich für die jungen Menschen, für die ein Vormund/eine Vormundin bestellt wurde und die in der Innenstadt oder den Ortsteilen von der Stadt Lingen (Ems) leben.