Die verschiedenen Dienstleistungen der Stadt werden an dieser Stelle umfassend erläutert. Rufen Sie detaillierte Beschreibungen, die zuständige Organisationseinheit und zugehörige Formulare auf.
Natürlich können Sie Ihr Anliegen während der Öffnungszeiten der Stadtverwaltung (siehe unten am Ende der Seite) auch persönlich mit uns besprechen. Telefonisch stehen wir Ihnen ebenfalls gerne für Fragen zur Verfügung.
Für die Einfuhr, Durchfuhr, und vereinzelt für die Ausfuhr und für innergemeinschaftliche Verbringungen von Tieren und tierischen Erzeugnissen nach § 1 Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren (BmTierSSchV) sowie von Waren, die Träger von Ansteckungsstoff sein können, benötigen Sie eine Genehmigung.
Dies gilt nicht für Tiere und Waren mit Ursprung in einem Drittland, die von einer Bescheinigung begleitet sind und für die keine Genehmigungspflicht besteht.
Eine Genehmigung darf nicht erteilt werden, wenn eine Verbreitung von Tierseuchen zu befürchten ist.
Die Zuständigkeit liegt beim Niedersächsischen Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES).
Es werden Unterlagen benötigt. Diese sind je nach Einzelfall unterschiedlich. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Die Gebühren bestimmen sich nach der jeweiligen Kosten- oder Gebührenordnung.
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Innergemeinschaftliches Verbringen bezeichnet das Verbringen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
Hingegen eingeführt werden Tiere und Waren aus Drittländern. Dies sind Länder, die nicht der Europäischen Union angehören.
Unter Durchfuhr werden eingeführte Sendungen verstanden, die anschließend wieder ausgeführt werden. Damit kommen sie aus einem Drittland und gehen auch wieder in ein Drittland zurück.
Vor jedem Verbringen, Ein- oder Durchfuhr sollte genau abgeklärt werden, welche Voraussetzungen zu erfüllen sind, um ein Zurückweisen der Tiere oder Waren an der Grenzkontrollstelle zu verhindern.
Erzeugnisse und mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte, die nicht den in Deutschland geltenden Gesetzen entsprechen, außer
dürfen nicht in das Inland verbracht werden. Deren Durchfuhr wiederum ist erlaubt, bedarf jedoch zollamtlicher Überwachung.
Text überprüft durch das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung; aktualisiert am 31.03.2011